Vorfahrtsstraße oder Grundstücksausfahrt?

Vorfahrtsstraße oder Grundstücksausfahrt, das ist die Frage. Und zwar handelt es sich um einen recht häufigen Streitfall im Verkehrsrecht: nach einem Unfall beruft sich der von rechts kommende Fahrer auf sein Vorfahrtsrecht, während der Unfallgegner kontert: „das war doch gar keine Straße, sondern nur eine Grundstücksausfahrt!“

In diesem Beitrag soll die Frage geklärt werden. Zunächst: es geht um die Anwendung der §§ 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das LG Saarbrücken hat in seinem gut nachvollziehbaren Urteil vom 27.4.18 (Aktenzeichen: 13 S 165/17) eingeleitet, dass es bei der Abgrenzung der Grundstücksausfahrt zu einer kreuzenden Straße auf das Gesamtbild abzustellen ist, das die Verkehrsbedeutung zeigt. Entscheidend sei die Verkehrsbedeutung, wie sie sich aus dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale erschließt. Vorliegend wies die Zufahrt zu einem schrankengesicherten Betriebsgelände die typischen Merkmale einer Straße auf. Die Fahrbahn hatte eine für Straßen übliche Breite mit durchgehender Asphaltierung. Die Randsteine waren entsprechend der Richtung des einmündenden Bereichs in Trichterform verlegt. Es existierte ein von der Fahrbahn abgesetzter Bürgersteig. Es fanden sich Beschilderungen und für Straßen übliche Markierungen („Fußgängerüberweg“). Auch gab es keine Beschilderung, nach der die Straße nur beschränkt (z.B. nur für Werksangehörige) befahren werden dürfte. Wichtig: Dass dies tatsächlich überwiegend so geschah, ändert an der rechtlichen Einordnung der Zufahrt als „Straße“ nichts.

Ergebnis: das von rechts kommende Fahrzeug, hatte Vorfahrt.

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