EU Führerschein: Wohnsitzverstoß nicht gegeben!

Meistens ist bei einem EU Führerschein, genauer gesagt bei dessen Erwerb, ein Wohnsitzverstoß nicht gegeben. Die Folge: der Führerschein ist in Deutschland gültig.

EU Führerschein – Wohnsitzverstoß: Zweifel an Wohnsitzerfordernis häufig nicht ausreichend begründet

Für die Begründung von Zweifeln am Wohnsitzerfordernis reicht es nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellermitgliedstaates mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten.

Noch viel relevanter: wenn, wie so häufig, die Rückmeldung erfolgt, dass die Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitzname nicht bekannt sind, gilt dasselbe. Dies bedeutet, dass kein positives Indiz besteht, dass zur Erschütterung der durch die Führerscheinausstellung begründeten Vermutung erforderlich wäre.

Dies ist ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 24.10.19 (BVerwG 3 B 26.19), über das ich vor kurzem schon berichtet hatte. Es geht um die Situation, dass jemand mit einem ausländischen-Führerschein unterwegs ist, und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Sodann stellen sich die (deutschen) Behörden häufig auf den Standpunkt, dass es sich um einen Fall von “Führerschein-Tourismus“ gehandelt habe. Sie übersehen hierbei, dass es sich bei der gegenseitigen Anerkennungspflicht um geltendes EU-Recht handelt.

Wohnsitz-und-EU-Führerschein

Gültigkeit auch gegeben, wenn in Deutschland noch eine MPU „offen“ ist

Wichtig: Die Gültigkeit ist auch gegeben, wenn in Deutschland noch eine MPU „offen“ ist. Wenn also vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland die MPU zu absolvieren gewesen wäre.

Innerhalb dieses Verfahrens erfolgt dann eine Anfrage an die ausstellende Behörde, wie es sich mit der Wohnsitzname verhalten habe. Denn – dies ist wichtig – nur wenn es eine entsprechende Rückmeldung aus dem Ausstellerstaat gibt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweist, können auch Umstände aus dem deutschen Inland herangezogen werden. Ansonsten bleiben diese ohne Belang. Das gilt natürlich auch, wenn es überhaupt keine Rückmeldung aus dem Ausstellerstaat gibt.

Rückmeldungen ausländischer Führerscheinstellen

Diese Anfragen nach (beruflichen und privaten) Bindungen des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt werden dann auch häufig gar nicht von den ausländischen Führerscheinstellen beantwortet. (Irgendwie verständlich. Wäre ein deutscher Amtswalter begeistert über die Frage aus dem Ausland, ob er denn ordnungsgemäß die Erteilungsvoraussetzungen geprüft hat?)

Aber schauen wir genauer hin. Wenn es nämlich eine Rückmeldung gibt. Meist lautet diese in aller Regel, dass die privaten, beruflichen und sonstigen Bindungen unbekannt („unknown“) sind.

Reicht dies aus? Selbstverständlich nicht! Die Auskunft des Ausstellerstaates, genauer der dortigen Führerscheinbehörde, dass gewisse Umstände um den Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis „Unbekannt“ sind, ist natürlich lediglich als rechtliches Nullum, nicht jedoch als Indiz dafür zu werten, dass ein ordentlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins auf dem Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nicht bestand. Gerichte, die dies anders gesehen haben, sind an dieser Stelle korrigiert worden.

Bestätigt wurde dies u.a. durch die Entscheidungen OVG NRW, Beschl. v. 21.6.2018, A.Z. 16 B 1403/17 sowie VG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2014, Az.: 6 B 21/14 und VG Köln, Beschl. v. 2.11.2015, Rdz. 13, jeweils m.w.N.). 

Gültigkeit des ausländischen EU Führerscheins

Für die Praxis bedeutet dies, dass im Grundsatz von der Gültigkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis auszugehen ist, sofern der Nachweis eines Wohnsitzverstoßes nicht gelingt. Wie gezeigt, ist dieser Nachweis in den meisten Fällen annähernd unmöglich. Wenn also Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sind sie umgehend einzustellen (§ 170 II StPO).

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