Falsch geblinkt – Unfall: Der Vorfahrtsberechtigte blinkt irreführend

Falsch geblinkt und es kommt zum Unfall? Heute: Der Vorfahrtsberechtigte blinkt irreführend. Haftet er mit? Unfall an der Vorfahrtsstraße. Hier gibt es eine sehr häufig vorkommende Unfallkonstellation. Ein Vorfahrtsberechtigter setzt den Blinker, der Wartepflichtige geht von einem Abbiegen aus. Es kommt zur Kollision. Wie ist es mit der Haftung?

Zwar entfällt bei einem Unfall im Kreuzungsbereich mit Wartepflicht nicht der gegebene Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen. Jedoch führt das Setzen eines Blinkers, ohne abbiegen zu wollen, zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten. Der Wartepflichtige kann in jedem Fall auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn über ein bloßes Betätigen des Blinkers hinaus weitere Gesamtumstände hinzukommen, z.B. durch Verringern der Geschwindigkeit. Hierbei wird eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die es rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorfahrtsrecht werde nicht mehr ausgeübt.

Falsch geblinkt – Unfall: Auswirkungen des Fahrverhaltens

Entscheidend ist, dass das Fahrverhalten des Fahrers in nachvollziehbarer Weise Auswirkungen auf das Verhalten des Geschädigten gehabt hat. Dies haben auch die Obergerichte bestätigt (zum Beispiel OLG Dresden, Beschluss vom 10.02.2020, Aktenzeichen 4 U 1354/19).

Und wenn es kein weiteres Fehlverhalten, außer dem Blinken, gegeben hat? Nun, eine Haftungsverteilung zu Lasten des wartepflichtigen Fahrers von einem Drittel zu zwei Drittel ist gerechtfertigt, wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat. Diese (geringe) Mithaftung von (nur) einem Drittel rechtfertigt sich daraus, dass auch bei dem bloßen Betätigen des Blinkers ohne weitere Anzeichen für ein Abbiegen eine Mithaftung (=außer der Betriebsgefahr) gegeben ist, da in dieser Situation alleine durch irreführendes Blinken eine erhöhte Gefahr geschaffen wird .

Einzelheiten ergeben sich selbstverständlich immer aus dem jeweiligen Einzelfall. Sie sollten sich im Streitfall daher jeweils beraten lassen.