EU-Führerschein:

 Informationen aus Tschechien zum Wohnsitzverstoß.

Ein im Ausland erworbener Führerschein ist in Deutschland gültig, sofern die Ausstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgte und bestimmte Voraussetzungen erfüllt wurden. Unter anderem ist von Bedeutung, dass sich kein Wohnsitzverstoß nachweisen lässt. Wichtig: ein solcher Wohnsitzverstoß muss von den deutschen Behörden oder Staatsanwaltschaften nachgewiesen werden, und zwar darf der Nachweis nur aus zwei Informationsquellen erfolgen. Zum einen aus dem Führerscheindokument selber, also wenn in dem Führerschein vermerkt ist, dass der Wohnsitz des Inhabers sich in Deutschland befindet.

Zum anderen – und das ist ein viel bedeutsamerer Aspekt – kann der Nachweis des Wohnsitzverstoßes aber auch aufgrund von „unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat“ geführt werden. Mit anderen Worten, es müssten die ausländischen Behörden nach Deutschland eine Information übermitteln, aus der sich ergibt, dass der Führerscheininhaber nicht wirklich seinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat hatte. Das hat durchaus Brisanz: die Behörde müsste also einräumen, dass bei der Ausstellung des Führerscheins von einer Institution des selben Staates geschummelt wurde.Und hier macht in letzter Zeit des öfteren Tschechien auf sich aufmerksam. In einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes München (Beschluss vom 11.7.2016, Aktenzeichen 11 CS 16.1084) hatte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde bei der zuständigen tschechischen Behörde nachgefragt, ob der Betroffene unter der angegebenen Meldeadresse tatsächlich wohnhaft sei. Daraufhin haben die tschechischen Behörden vor Ort Nachforschungen angestellt und sind zu folgendem Ergebnis gekommen, dass sie auch an die deutsche Fahrerlaubnisbehörde übermittelten:

Es wurde festgestellt, dass unter der tschechischen Meldeadresse neun deutsche Staatsangehörige gemeldet sind, darunter auch der Antragsteller. Der Aufenthalt sei jeweils nur vorübergehend angemeldet worden. Sämtliche Personen haben mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Auf weitere Nachfrage bei dem gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit wurde dann festgestellt, dass unter der angegebenen Adresse weitere 36 deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet seien. Zudem wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten handelte. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche (tschechische) Polizei ist dort niemand angetroffen worden.

Dies reichte dem Verwaltungsgericht aus, um festzustellen, dass aufgrund von „unbestreitbaren, mitgeteilten Tatsachen“ der Nachweis eines Wohnsitzverstoßes gelungen sei.

Folgerichtig hat nach Anhörung des Betroffenen die Fahrerlaubnisbehörde durch Bescheid festgestellt, dass die tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Weiterhin wurde der Betroffene verpflichtet, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Aufgrund der Ermittlungen steht nach Auffassung der Behörde fest, dass es sich bei der angegebenen tschechischen Adresse um eine Scheinadresse handelt.

Zwar hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Im einstweiligen Anordnungsverfahren hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage jedoch aus den genannten Gründen keinen Erfolg gehabt.

Im Folgenden wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass die vom gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei-und Zollzusammenarbeit weiter gegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen. Insoweit handele es sich um Informationen des Ausstellerstaates (so auch schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.8.2013 – A.Z. 3 B 38. 13 – DAR 2013, S. 594 Rn. 3).

Es fällt in der Tat auf, dass in den jüngsten Urteilen, in denen die Gültigkeit der EU Fahrerlaubnis verneint wurde, fast immer von Tschechien die Rede ist. Offenbar sind die tschechischen Behörden mehr als die Behörden anderer EU Mitgliedstaaten bereit, Informationen zu den Umständen der Wohnsitzname nach Deutschland zu übermitteln.

Aus anderen Ländern (zum Beispiel Polen und Rumänien) werden nach den Erfahrungen des Verfassers dieses Beitrages hingegen derartige Informationen, die der Gültigkeit des EU Führerscheins entgegenstehen, nicht erteilt.

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