Fahrtenbuch-Anordnung hat den Schrecken verloren!

Thema Fahrtenbuch: so einfach ist es mit der Anordnung nicht!

Die Fahrtenbuchauflage wird landläufig gefürchtet, obwohl es hierfür kaum noch Grund gibt. Denn seit der Flensburger. Reform aus dem Jahr 2015 ist ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchanordnung nicht mehr mit einem Punkteeintrag in Flensburg verbunden, sondern wird lediglich noch mit einem Bußgeld von Euro 30 geahndet.

Aber auch wenn die Behörde (was nicht mehr häufig vorkommt) eine Fahrtenbuchanordnung trifft, muss sie sich an bestimmte Spielregeln halten. Der Klassiker: es wird ein Geschwindigkeitsverstoß begangen und der Halter des geplatzten Fahrzeuges benennt nicht den Fahrer zur Tatzeit. Dann muss aber, wenn die Behörde als quasi-Sanktionierung eine Fahrtenbuchauflage treffen will, der Halter auch zeitnah nach dem Verstoß benachrichtigt werden, damit ihm zugemutet werden kann, den Fahrer noch zu benennen. Hierbei kann bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht etwa verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechend Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen.

Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört nun, dass der Halter möglichst umgehend – nämlich im Regelfall innerhalb von 2 Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nur dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. Dies gilt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen insbesondere in Fällen, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Lehnt dieser die ihm mögliche unzumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Gemessen hieran liege nach Auffassung des Gerichtes, entgegen der Auffassung des Betroffenen, ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht vor. Es habe vorliegend zwar zu getroffen, dass sie den Betroffenen als Halter des Fahrzeugs nicht rechtzeitig zu dem Verkehrsverstoß angehört hat. Darin liege vorliegend aber kein Ermittlungsdefizit. Die Behörde durfte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgrund der für sie erkennbaren Umstände davon ausgehen, mit der Zulassungsinhaberin die (alleinige) Halterin des Fahrzeugs angehört zu haben.

Wie man sieht, ist vor Anordnung einer Fahrtenbuchauflage von der Behörde durchaus einiges richtig zu machen. Ob ein Vorgehen gegen die Fahrtenbuchauflage allerdings noch Sinn macht, ist aus den eingangs dargestellten Gründen zweifelhaft. Hinzu kommt, dass inzwischen entsprechende Apps das Führen eines Fahrtenbuches erheblich erleichtert haben.