Spurwechsel und Haftung

Neues zum juristischen „Evergreen“ Spurwechsel und Haftung. Hierzu gibt es deshalb so viele Entscheidungen, weil es eine der häufigsten Unfallkonstellationen ist.

Steht fest, dass ein Verkehrsteilnehmer den Fahrstreifen wechseln wollte und kommt es in diesem Zusammenhang zu einer seitlichen Kollision der Fahrzeuge, spricht gegen den Fahrstreifenwechsler der Anschein eines Verstoßes gegen § Abs. 5 StVO. Will der Fahrstreifenwechsler diesen Anscheinsbeweis entkräften, muss er Umstände beweisen, die gegen die „Typizität“ des Kerngeschehens sprechen. Gelingt dies nicht, ist im Regelfall von einer alleinigen Haftung des Fahrstreifenwechslers auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unfallgegner nicht dessen Unvermeidbarkeit beweisen konnte (sogenanntes unabwendbares Ereignis, § 7 StVG).

Ein interessantes Urteil zum Komplex Spurwechsel und Haftung. Das OLG Karlsruhe hat in der zitierten Entscheidung vom 13.3.2017 (Aktenzeichen: 13 U 158/6) ein Urteil bestätigt, in dem das Ausgangsgericht einen Spurwechsler zur vollen Haftung verurteilt hatte. Die beklagte Versicherung hatte versucht, zumindest eine Haftungsteilung herbeizuführen. Hierfür hatte sie ins Feld geführt, dass sich auf dem linken Fahrstreifen bei dem gegenständlichen Unfall mehrere Fahrzeuge befunden hätten, die zeitlich vor dem Beklagten Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen nach dem Reißverschlussprinzip gewechselt seien. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe nicht auf den vor ihm befindlichen Verkehr geachtet. Bemängelt wurde, dass das Ausgangsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden gewesen sei, weil ihr eine Fahrbahnverengung vorgelegen habe und das Reißverschlussverfahren zur Anwendung gekommen sei.

Dieser Sichtweise hat das OLG Karlsruhe eine Absage erteilt. Das „Kerngeschehen“ sei vorliegend der Spurwechsel gewesen. Dieses reicht als solches dann nicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Einstufung sprechen. Steht allerdings nicht fest, ob über das – für sich gesehen typische – Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Gebietsart des Geschehensgegenständen, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Verwiesen wurde insofern auf ein entsprechend lautendes Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 (Aktenzeichen VI ZR 32/6).

Fazit: wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Unfall kommt, haftet grundsätzlich derjenige, der den Spurwechsel vollzogen hat. Er sieht sich großen Beweisschwierigkeiten gegenüber, wenn er eine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers darlegen will.

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