Fahrverbot trotz Reue und Hilfe vor Ort

Kann es ein Fahrverbot trotz Reue geben, oder hilft diese jedenfalls? Und was ist mit Unfallhilfe. Warum Mitgefühl nicht vor Sanktionen schützt, darum geht es heute

Fahrverbot trotz Reue, Hilfe und sehr geringer Verletzung? Grundsätzlich ja. Denn die Gerichte sind an die Regelbewertung des Gesetzgebers gebunden: Wer die Rücksichtspflicht verletzt, handelt grob verkehrswidrig. Und dafür gibt es mindestens ein Fahrverbot – als „Denkzettel“.

So entschied auch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschl. v. 13.11.2023 – Az: 201 ObOWi 1169/23). Wer beim Abbiegen einen Fußgänger gefährdet oder verletzt, bekommt ein Fahrverbot – auch wenn er danach alles richtig macht und nur ein vermeintlich “geringer” Schaden entstanden ist.

Was war passiert?

Eine Autofahrerin bog ab und übersah dabei eine Fußgängerin, die bei grün über die Fußgänger-Ampel ging. Es kam zum Unfall – mit „nur“ ein paar blauen Flecken als Folge. Das Amtsgericht hatte deshalb auf ein Fahrverbot der Fahrzeugführerin verzichtet: Die Fahrerin sei nicht rücksichtslos gewesen, habe sofort Polizei und Rettung gerufen. Außerdem habe sich die Verletzte selbst unvorsichtig verhalten.

Doch das BayObLG widersprach deutlich: Ein Denkzettel durch Fahrverbot sei hier absolute Pflicht. Denn schon die bloße Gefährdung eines Fußgängers beim Abbiegen reicht aus, um ein Fahrverbot auszulösen. Eine „milde“ Verletzung macht den Verstoß nicht harmloser, so das Bayerische Oberste Landesgericht. Nach Meinung des BayObLG handelte die Fahrzeugführerin zwar richtig, als sie direkt Polizei und Rettungswagen rief. Außergewöhnlich zu berücksichtigen sei dies aber nicht. Sofortige Hilfeleistung sei vielmehr Pflicht. Auch ein „kurzes Augenblicksversagen“ entlastet die Fahrzeugführerin nicht . Vielmehr sei genau solche Fahrlässigkeit typisch für viele gefährliche Situationen im Straßenverkehr. Und so stellte das Gericht stellt unmissverständlich klar: Wer sich nicht an die Rücksichtspflicht gegenüber Fußgängern hält, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Hoffnung auf mildernde Umstände – wie Reue, Unfallhilfe oder ein geringfügiger Schaden – greifen in diesen Fällen nicht.

Zwar lassen sich Fahrverbote in einigen Fällen erfolgreich abwenden. Dazu braucht es jedoch tatsächliche Ausnahmeumstände.

In jedem Fall lohnt sich die rechtliche Prüfung. Ich berate Sie, ob in Ihrem Bußgeldverfahren die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot vorliegen.

Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Einschätzung.

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