Bußgeld statt Fahrverbot

Zu schnell gefahren – und trotzdem kein Fahrverbot? – Dann brauchen Sie diesen Tipp!

Sie sind zu schnell gefahren und jetzt flattert der Bußgeldbescheid ins Haus… Ein Monat Fahrverbot? Das klingt für viele nach einem Albtraum – gerade wenn man auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Aber: Wussten Sie, dass sie das Fahrverbot vielleicht doch vermeiden können, obwohl der Bußgeldkatalog es vorsieht?

Ein Fahrverbot ist nicht immer zwingend. Das zeigt aktuell auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 6. März 2025 (Az. 729 OWi 256 Js 159/25 – 16/25), in der das Gericht trotz einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Fahrverbot abgesehen hat.

Was war passiert?

Ein Autofahrer hatte innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h überschritten. Laut Bußgeldkatalog hätte dies eine Regelgeldbuße von 260 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot bedeutet. Doch: Der Betroffene hatte kurze Zeit vor der Verhandlung bereits ein anderes Fahrverbot von zwei Monaten wegen eines früheren Verstoßes verbüßt. Dieses Fahrverbot endete nur drei Wochen vor dem neuen Verfahren.

Die Argumentation des Gerichts

Das Amtsgericht Dortmund sah in dem bereits vollstreckten Fahrverbot einen Umstand, der ein Abweichen vom Regelfahrverbot rechtfertigt. Es berief sich dabei auf § 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV), wonach unter bestimmten Voraussetzungen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn stattdessen die Geldbuße erhöht wird. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das vorherige Fahrverbot noch frisch sei und es den Eindruck hätte, dass das Fahrverbot Eindruck beim Betroffenen hinterlassen habe. Deshalb sei der Erziehungsgedanke, der grundsätzlich hinter einem Fahrverbot steht, daher bereits erfüllt. Aus diesem Grund sah das Gericht von einem erneuten Fahrverbot ab und verhängte stattdessen eine erhöhte Geldbuße in Höhe von 500 Euro. Die erschien – auch nach wirtschaftlicher Prüfung – dem Gericht völlig ausreichend, um die Tat zu sanktionieren.

Diese Entscheidung zeigt: Ein Fahrverbot ist nicht in Stein gemeißelt. Auch wenn der Bußgeldkatalog von einem Regelfall spricht, kann in besonderen Konstellationen davon abgewichen werden. Vor allem dann, wenn kurz zuvor ein anderes Fahrverbot vollstreckt wurde und der Betroffene daraus nachweislich Konsequenzen gezogen hat.

Wenn auch Ihnen einmal ein Fahrverbot droht, lohnt es sich in vielen Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Oft lassen sich mildernde Umstände darlegen – insbesondere, wenn Sie bereits vorbelastet sind oder aktuell einschneidende verkehrsrechtliche Maßnahmen erlebt haben. Durch geschickte Argumentation und fundierte Kenntnis der Rechtsprechung kann unter Umständen ein Fahrverbot abgewendet werden.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich für Sie, ob eine solche Verteidigungsstrategie auch in Ihrem Fall sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Kontaktieren Sie mich gerne für eine persönliche Beratung.

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