Fehlmessung bei Blitzer mit Gerät ES 3.0?

Heute geht es um einen weiteren Ansatzpunkt bei einem Geschwindigkeitsverstoß. Gubt es falsche Blitzer-Messungen durch LED-Leuchten bei Messgerät ES 3.0?

Manche Fahrzeuge verfügen über ein Tagfahrlicht mit LED-Leuchten. Das OLG Karlsruhe hatte nun in seiner Entscheidung vom 13.11.18 (A.Z.: 2 Rb 8 Sa 621/18) mit der Frage zu tun, ob hierdurch die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 beeinflusst werden kann, und ob daher möglicherweise die entsprechenden Messungen nicht verwendet werden können.

Es war in dem Verfahren nämlich die Vermutung geäußert worden, dass es passieren könne, dass sich das Helligkeitsprofil des Fahrzeuges durch das schnelle Ein- und Ausschalten der LED-Lichtquelle unter bestimmten Voraussetzungen schneller nach vorne bewegt als die Karosserie des gemessenen Fahrzeugs, zum Beispiel, wenn durch das Pulsieren der LEDs möglicherweise eine Art Lauflichteffekt nach vorne entstehen sollte. In diesem hypothetischen Szenario könnte dann unter Umständen eine zu hohe Geschwindigkeit angezeigt werden, eben die des sich aktiv verändernden Helligkeitsmusters und nicht die des Fahrzeugs als Ganzem.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) teilte hierzu sodann jedoch mit, dass spezifische, etwa ein Jahr vorher durchgeführte Untersuchungen keine Hinweise auf mögliche Fehlmessungen erbracht hätten. Genau gesagt können nach diesen Erkenntnissen Einflüsse von LED-Leuchten auf den Messvorgang allenfalls zu einer ungültigen Messung führen. Eine solche ungültige Messung werde dann aber gelöscht und nicht verwertet. Eine verfälschte Messwertbildung könne hingegen ausgeschlossen werden. Nur letzteres hätte dem Betroffenen in dem genannten Verfahren aber zu einem Freispruch verholfen. In der Konsequenz hat das OLG Karlsruhe daher die Verwertung der Geschwindigkeitsmessung bejaht. Hier nochmals die Fundstelle: Entscheidung vom 13.11.18 (A.Z.: 2 Rb 8 Sa 621/18).

Ein gutes Beispiel aber dafür, dass Verteidiger in Bußgeldsachen mit einiger Kreativität zu Werke gehen sollten, um Ansatzpunkte für die Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung zu finden. Schließlich geht es um den Führerschein des Mandanten. Ein Tipp an dieser Stelle: wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, kann man ohne Kostenrisiko (und ohne die Gefahr, dass sich die Entscheidung in der Sache verschlechtert) die Messung angreifen lassen. Oft können hier Verfahrenseinstellungen erreicht werden, so dass der Führerschein nicht abgegeben werden muss.

Haben Sie Hinweise oder Fragen hierzu? dann schreiben Sie mir gerne unter hartmann@ra-hartmann.de

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