Mitverschulden bei dunkler Kleidung?

Wenn ein Fußgänger dunkel gekleidet ist, trifft ihn dann ein Mitverschulden am Unfall? Auch wenn er ansonsten nichts falsch gemacht hat?

Folgender Fall ereignete sich im Jahre 2014. Ein Fußgänger hatte korrekt den Fußgängerüberweg einer Straße überquert, als ein PKW den “Vortritt“ nahm und es zur Kollision kam. Eigentlich eine klare Sache, jedoch hatte vorliegend der Fußgänger eine seine Erkennbarkeit erschwerende dunkle Kleidung getragen. Es stellte sich die Frage des Mitverschuldens.

Die beklagte Versicherung trug vor, ein Mitverschulden des Geschädigten folge daraus, dass er trotz schwieriger Sichtverhältnisse bei fehlendem Tageslicht dunkel gekleidet und deshalb schwer erkennbar gewesen sei. Das Landgericht hatte diesen Einwand für begründet gehalten und deshalb ein Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 % angenommen. Die Berufung der Klägerseite hatte hingegen überwiegend Erfolg. Im Wesentlichen führte das OLG München (Urteil vom 30.6.17, Aktenzeichen 10 U 4244/6) aus, wer als Fußgänger ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den Vorgaben des § 25 Abs. 3 StVO eine Straße überquert, müsse sich nicht im Hinblick auf die Farbe seiner Kleidung einen Mitverschuldensvorwurf gefallen lassen.

Alles andere würde nicht nur der Rechtsordnung widersprechen, sondern auch der Lebenswirklichkeit.
Ein gut nachvollziehbares Urteil, finden Sie nicht? Ansonsten würde, die Frage zu Ende gedacht, einem Fußgänger ja die Farbe seiner Kleidung vorgeschrieben, damit er sich (selbst im Falle ordnungsgemäßen Verhaltens) nicht der Gefahr eines Mitverschuldens aussetzt.
Klarstellend merkte das OLG München in dem genannten Urteil an, da sich die Kollision auf einem von dem Geschädigten benutzten Fußgängerüberweg ereignet hatte, lag das grundsätzliche Vorrecht des Fußgängers vor (so auch schon die Entscheidung BGH VersR 1966 (660).

Da aber weder nachgewiesen ist, dass der Geschädigte bei Rotlicht den Überweg benutzte oder der Geschädigte nicht auf den herannahenden Verkehr achtete, kam lediglich ein Mitverschulden wegen „gefahrträchtiger Kleidung“ in Betracht. Gesetzliche Bekleidungsvorschriften, dass ein Fußgänger bei Dunkelheit helle Kleidung oder gar Reflektoren auf der Kleidung tragen müsse, damit er im Straßenverkehr besser zu sehen ist, bestehen aber nun einmal nicht.

Das ist übrigens ähnlich wie mit dem Fahrradhelm: auch diesen muss man in Deutschland (noch) nicht tragen, und daher kann nach Auffassung der Gerichte auch bei einer Verletzung nicht eine Mithaftung wegen unterlassenem Tragen des Helms ausgegangen werden.