Freispruch nach Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ESO 3.0?

(Oranienburg) In letzter Zeit haben einige amtsgerichtliche Urteile (u.a. AG Kaiserslautern, AG Landstuhl) für Aufsehen gesorgt, in denen Autofahrer freigesprochen wurden, die mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO 3.0 (Hersteller: ESO GmbH) geblitzt worden waren. Es wurde von den Amtsrichtern festgestellt, dass das genannte Messgerät sämtliche an einem Bußgeldverfahren beteiligte Personen (Richter, Sachverständiger, Verteidigung) darüber im Dunkeln lasse, wie sich nun genau der Messwert errechnet, der dem Betroffenen jeweils vorgeworfen wird. Diese fehlende Nachvollziehbarkeit der Messwertermittlung führe dazu, dass auch ein gerichtlich eingesetzter Sachverständiger letztlich nicht überprüfen könne, ob die Messung nun richtig ist oder nicht. Es kam daher vermehrt zu Freisprüchen.

Dieses Messgerät ESO 3.0 kommt auf der A 24 aus Oranienburg kommend in Fahrtrichtung Neuruppin zum Einsatz. Etliche meiner Mandanten haben in den letzten Jahren mit dem Messgerät „Bekanntschaft gemacht“. Was zunächst auffällt: Das Messgerät macht auffallend gut Fotos. Da ist ja wirklich jeder Pickel des Fahrers zu erkennen und auch, ob er sich an dem Morgen rasiert hatte. Demzufolge ist die Verteidigung mit der Begründung fehlende Fahreridentität („Ich saß nicht am Steuer“) meist schlicht aussichtslos. Hoffnung gibt es für die Verteidiger in Bußgeldverfahren aber aus dem genannten Gesichtspunkt, nämlich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Messwertermittlung.

Nun ist die oben geäußerte Rechtsauffassung leider nicht sehr weit verbreitet. Das OLG Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2012 (A.Z.: 1 SsBs 12/12) z..B. die Auffassung vertreten, dass dies allein keine rechtliche Unverwertbarkeit der Messung begründe. Es handele sich, schon wegen der Zulassung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), um ein standardisiertes Messverfahren. Der Richter könne nur dann von einer unzutreffenden Messung ausgehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. Wenn es zum Beispiel Abweichungen von der Gebrauchsanleitung gibt, kann die jeweilige Messung nur noch als individuelles (nicht mehr: standardisiertes) Messverfahren angesehen werden. Dessen Korrektheit muss dann konkret überprüft werden. Dabei ist das Amtsgericht von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet und es kann bei Zweifeln auch einfach eine Erhöhung des Toleranzabzuges vorgenommen werden. Ein Beweisantrag des Betroffenen ist eigentlich nicht erforderlich, das Aufklärungsgebot richtet sich an das Amtsgericht (vgl. BGH, Urteil v. 30.8.1988; A.Z.: 1 StR 357/88). Dennoch ist für konkrete Nachfragen an das Bedienpersonal natürlich der Verteidiger gefragt. Und hierfür braucht es Fachkenntnisse der Verteidigung, damit die richtigen Fragen gestellt werden und ggf. Anträge gestellt werden können. Weiterhin benötigt man hierfür auch die Bedienungsanleitung für das Messgerät, sonst können die einzelnen Bedienschritte ja nicht nachvollzogen werden. Deshalb gewähren die meisten Gerichte auch inzwischen ein Recht auf die Einsichtnahme in die jeweilige Bedienungsanleitung des Messgerätes.

Wenn Sie als Leser dieses Artikels mir eine Mitteilung machen könnten, wo noch ein solches Messgerät (ESO 3.0) zum Einsatz kommt, wäre ich für eine Nachricht sehr dankbar. Sie erkennen das (olivgrüne) Gerät an fünf parallelen Rohren, die rechtwinklig zur Fahrbahn stehen und aus dem recht flachen Gerät heraus ragen.

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