Streit um Porsche vor Gericht

(Oranienburg) Sie erhalten auf dieser Seite immer frische Auswertungen von Gerichtsurteilen, insbesondere zu dem Gebiet Verkehrsrecht. Zugegeben, manchmal ist das Durchsehen der Fachzeitschriften auf Neues, Berichtenswertes eine etwas lästige Pflicht. Das Studium gerichtlicher Urteile ist bisweilen aber auch sehr unterhaltsam. Denn man darf ja nicht vergessen: es handelt sich hier um Geschichten die das Leben schreibt, diese Sachverhalte sind nicht erdacht, sondern Realität. Staubtrockene Urteilstatbestände erwachen auf einmal zum Leben und man sieht die Protagonisten quasi direkt vor sich.

Wie in diesem Falle, der unter dem Motto stehen könnte „Einmal einen Porsche geschenkt bekommen, wer will das nicht?“ Vor dem Landgericht Göttingen kam es im Juni 2013 zu einem Rechtsstreit um einen vermeintlich geschenkten Porsche Cabrio Boxster (schneeweiß, braune Ledersitze). Diesen hatte ein wohlhabender Geschäftsmann seiner jungen Freundin geschenkt, indem er ihr alle Schlüssel, Fahrzeugbrief und Zulassung überreichte. Doch ehe das Auto zugelassen war, war die Liaison schon wieder zu Ende, das Paar trennte sich. Da das Fahrzeug noch bei „ihm“ in der Garage stand, klagte die junge Frau auf Herausgabe. Die Herausgabe kann nach Bürgerlichem Recht (auch genannt: Zivilrecht) der Eigentümer von demjenigen verlangen, bei dem sich die Sache gerade befindet (§ 985 BGB). Die Übertragung des Eigentums wiederum bemisst sich nach § 929 BGB. Es stellt sich hiernach, angewendet auf diesen Sachverhalt, die Frage, ob der Geschäftsmann als Schenker bereits das Eigentum an dem Porsche verloren und die junge Frau dieses erworben hatte. Schauen wir also einmal genauer hin.

Man kennt das alte Sprichwort: „Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen.“ Damit wäre unser Fall gelöst und die junge Dame hätte gewonnen. Aber weit gefehlt, so einfach ist es nicht im Deutschen Recht. Denn an die Schenkung und den sogenannten Bindungswillen sind nach Auffassung der Gerichte ziemlich hohe Anforderungen zu stellen. Bei der Frage, ob der Schenkungsvorgang bereits abgeschlossen war, kann nicht allein auf die Übergabe von Schlüssel und Papieren abgestellt werden. Dies hatte auch schon das OLG Karlsruhe in einem Urteil aus dem Jahre 2004 – hier ging es übrigens ebenfalls um einen Porsche! – so gesehen (A.Z.: 17 U 180/04), und so sah es auch die Richterin in unserem Göttinger Fall: für eine rechtskräftige Schenkung fehle die korrekte Form. Nur die Übergabe von Autoschlüsseln und Papieren reiche nicht, wenn kein Notar die Schenkung beurkundet hat. Der tatsächliche Bindungswille der Schenkungserklärung sei nicht nachgewiesen. Der Fall dürfte in die Berufung gehen. Denn einen pikanten Unterschied gibt es in den beiden geschilderten Fällen. Im Karlsruher Fall wusste die (in falscher Form) Beschenkte noch nicht einmal, wo der Porsche steht. In unserem Göttinger Fall aber waren Farbe und Sitze eigens passend zu dem Outfit der Beschenkten ausgesucht worden. Wenn dies kein Indiz für die gezielte Hergabe (zum Zwecke der „Hingabe“?) ist… Was einen weiterhin nachdenklich stimmt: bei beiden oben zitierten Urteilen hat eine RichterIn die Ansprüche ihrer Geschlechtsgenossin abgelehnt. Hier wird doch nicht eine Prise Neid oder gar Stutenbissigkeit im Spiel gewesen sein? Fortsetzung folgt.

Wenn Sie Fragen zum Verkehrsrecht haben, nehmen Sie jederzeit Verbindung mit uns auf. Unsere Kanzlei ist auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Unser Hauptsitz ist in Oranienburg (bei Berlin), es existieren weitere Büros in Berlin und Bielefeld. Ob eine Vertretung in Betracht kommt und sinnvoll ist, muss immer der Einzelfall entscheiden. Teilen Sie uns einfach Ihr Problem mit, und wir schauen uns an, was gemacht werden kann. Vergessen Sie nicht: wenn eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Verkehrsrecht besteht, trägt diese alle Kosten.