Frisierter Motorroller darf von der Polizei vernichtet werden

Die Polizei darf anordnen, dass ein sichergestellter „frisierter“ 50 ccm Motorroller vernichtet wird, sofern ein Verkauf des Rollers in einer angemessenen Frist an eine zuverlässige Person nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (Aktenzeichen: 1 K 825/07.MZ – Urteil vom 15.05.2008) hat die entsprechende Anordnung der Polizei als für rechtmäßig erklärt. Polizeibeamte stellten den Motorroller des Klägers sicher, nachdem er mit außergeöhnlich lautem Motorgeräusch aufgefallen war. Abgasanlage und Luftfilter waren technisch so verändert worden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten werden konnte. Der Roller erreiche knapp 100 km/h, gab der Kläger zu. Nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger stellten die Beamten den Roller sicher. In der Folge ordnete die Polizei die Vernichtung des Rollers unter der Bedingung an, dass ein freihändiger Verkauf des Rollers an eine zuverlässige Person in angemessener Frist nicht möglich ist. Die Richter der 1. Kammer haben die polizeiliche Maßnahme bestätigt. Da wegen der Manipulationen am Roller dessen allgemeine Betriebserlaubnis erloschen sei, habe ihn die Polizei zu Recht sichergestellt. Seine Verwertung im Wege öffentlicher Versteigerung komme nicht in Frage, weil dabei nicht gewährleistet werden könnte, dass der Ersteigerer den Roller nicht in dem derzeitigen frisierten Zustand im öffentlichen Straßenverkehr fahre.