Wer eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und somit eine Straftat begeht, hat keinen Anspruch auf Verletztenrente. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Wie in dem Urteil zu dem Aktenzeichen B 2 U 1/07 R (Urteil vom 18.03.2008) ausgeführt, überholte der Autofahrer auf dem Weg zur Arbeit vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve mit seinem PKW eine Fahrzeugkolonne und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. Dessen Fahrerin wurde verletzt. Vom Amtsgericht (AG) wurde der junge Mann deswegen rechtskräftig unter anderem wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte zunächst die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, wurde jedoch vom Bundessozialgericht (BSG) zur Anerkennung dem Grunde nach verurteilt, weil der Weg zur Arbeit versichert ist. Daraufhin erkannte die Berufsgenossenschaft den Wege-Unfall an, versagte dem Kläger jedoch unter Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil des AG die Gewährung von Geldleistungen, insbesondere eine Rente (Verletztenrente). Dieses Vorgehen hat das Bundessozialgericht jetzt bestätigt. Dass der Arbeitsunfall bei Begehung einer Straftat – der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch das Überholen – eingetreten ist, steht außer Frage. Die Berufsgenossenschaft darf damit einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen. Der Zweck der Vorschrift sei es, einem Versicherten den sozialen Schutz ganz oder teilweise vorzuenthalten, wenn sozialethische Mindeststandards verletzt werden und angesichts der Schwere der Tat und ihrer Folgen die „ungeschmälerte Gewährung der vorgesehenen Sozialleistungen als grob unbillig“ empfunden würde.