Führerscheinverlust: Höhe des Schadens bei § 315c StGB

Wenn bei dem Vergehen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch den Täter ein bedeutender Fremdschaden verursacht wurde, wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 II StGB). Was aber ist eigentlich ein bedeutender Fremdschaden? Häufig wird über diesen Punkt viel zu schnell hinweg gegangen. Fatal, denn der Führerschein kann häufig noch gerettet werden.

Dabei ist von Bedeutung, dass in § 315c StGB von hohen Rechtsgütern die Rede ist, die geschützt werden sollen: Leib, Leben und Gesundheit. Dann kann aber nicht ein kleiner Blechschaden zu denselben Rechtsfolgen führen wie bei der Gefährdung dieser höchsten Rechtsgüter, denn am Führerschein hängt oft genug die Existenz.

Wer genau hinschaut, findet eine enorme Bandbreite von Urteilen. So hat das LG Landshut in seinem Beschluss vom 24.9.12 (A.Z.: 6 Qs 242/12) einen Betrag von 2.500 EURO gefordert, darunter sein ein bedeutender Fremdschaden zu verneinen. Der BGH hat diesen Wert jedoch nur bei 750,- EURO angesetzt, eine Diskrepanz von satten 1.750,- EURO also. Dazwischen finden sich zahlreiche Zwischenlösungen wie z.B. LG Köln (DAR 94, S. 502) 1.000,- EURO oder OLG Dresden (DAR 05, S. 459), wo die Richter die Grenze bei 1.500,- EURO ziehen wollen.

Es lohnt sich also ein genaues Hinsehen. Bedeutsam ist dabei, dass der Schaden nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Folglich können bei der Prüfung des wirtschaftlichen Schadens i.S.v. §§ 69 II Nr.3, 315c StGB nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Bei der Umsatzsteuer ist beispielsweise bei einem gewerblichen Geschädigten KEIN Schaden eingetreten, so dass diese aus der Schadenssumme herauszurechnen ist. Zudem ist auf den Wert des beschädigten Fahrzeuges zu achten (Wiederbeschaffungswert). Wenn dieser niedriger liegt, als die Reparaturkosten, wird der Schaden durch ihn begrenzt, weil eben der wirtschaftliche Schadensbegriff maßgeblich ist. Dies wird von Strafrichtern und Staatsanwälten häufig nicht ausreichend gewürdigt, so dass die Verteidigung entsprechend aktiv werden muss. Schließlich geht es um den Führerschein des Mandanten.