Die besten Ausreden beim Tatvorwurf Handyverstoß

Manchmal bewegt man sich im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht hart an der Schmunzelgrenze. Beispielsweise die sogenannten Handyverstöße im Straßenverkehr sorgen immer wieder für Diskussionsstoff und kreative Ausreden.
§ 23 Ia StVO besagt:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Wann aber liegt ein „Benutzen“ vor und wann ist der Verstoß ausreichend nachgewiesen? Zunächst muss das Gerät zur Kommunikation benutzt worden sein. Noch genauer wies das AG Waldbröl in einem Urteil zum A.Z. 44 OWi-225 Js 1055/14 – 121/14 darauf hin, dass der Tatbestand nicht mit einem iPod verwirklicht werden kann. Denn mit einem iPod kann man allenfalls über eine Internetverbindung telefonieren. Daher handele es sich nicht um ein „Handy“.
Es muss also telefoniert werden. Die Benutzung eines Smartphones beispielsweise als Diktiergerät erfüllt den Tatbestand jedenfalls nicht. Demzufolge ist die Ausrede „Diktiergerät“ auch schon recht abgenutzt. Was halten Sie aber vom „Kühlakku und Handyform“, der bei Zahnschmerzen benutzt wurde? Schon besser.
Und wie erfolgt dann eigentlich der Nachweis des Verstoßes? Die bloße Beobachtung durch Polizeibeamte, dass der Beschuldigte eine Bewegung gemacht hat, „die auf ein Telefonieren hindeutet“, reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall habe der Autofahrer „eine Handbewegung in Richtung Ohr gemacht, die typisch für die Nutzung eines Mobiltelefons ist“. Dies reicht aber gerade nicht aus. Es bedarf nach Auffassung des OLG Thüringen vielmehr für den Nachweis eindeutiger Beweise (Az.: 1 Ss Rs 26/13). In dem hier entschiedenen Fall hatten zwei Polizeibeamte einen Fahrzeugführer beschuldigt, während der Fahrt mit einem Mobiltelefon „hantiert“ zu haben. Beim Anblick der Beamten habe er seine Hand schnell vom Ohr genommen und in Richtung der Mittelkonsole bewegt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene fristgerecht durch seinen Anwalt Rechtsbeschwerde ein. Und er hatte Erfolg.
Jüngst kam in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg ein besonders kreativer Vortrag von Seiten der Verteidigung. Nochmal zur Erinnerung: es muss ein Benutzen des Telefons zum Zwecke der Kommunikation erfolgen. Und was ließ der Betroffene vortragen? Er habe mit seiner Freundin „Schlussmachen“ wollen und schon einmal das Gespräch geübt. DAS zu widerlegen dürfte schwerfallen….
Haben auch Sie eine Anekdote zu diesem Thema? Dann schreiben Sie mir gerne über unsere Internetplattform (www.ra-hartmann.de).

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