Fußgänger überquert Straße – Haftung?

Immer wieder kommt es zu Unfällen mit Fußgängern, die unachtsam die Fahrbahn überqueren. Zwar haben im Grundsatz Fußgänger den fließenden Verkehr auf einer Hauptverkehrsstraße zu beachten, jedoch kann es bei überhöhter Geschwindigkeit und einer dadurch verkürzten Bremsstrecke des Kraftfahrers zu einer Mithaftung kommen, wie das OLG Hamm am 6.4.2017 entschied (Aktenzeichen: 6 U 2/16).

Das OLG entschied, dass auch bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers Brems- und Ausweichpflichten des herannahenden Verkehrs bestehen. Hierzu gehört auch die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Fahrbahn betritt. Kann er dies aufgrund überhöhter Geschwindigkeit nicht rechtzeitig, hafte er mit, im vorliegenden Fall in Höhe von einem Drittel.

Konkret lag der Fall so, dass die Kraftfahrerin, eine Motorradfahrerin bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Kollisionsort erst 0,17 Sekunden später erreicht hätte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fußgängerin sich bereits auf dem Bürgersteig befunden hätte. Denn diese hätte nur noch 0,15 Sekunden bis zum Erreichen des Bürgersteiges benötigt. Damit hat sich vorliegend die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ursächlich für den Unfall ausgewirkt. Die Motorradfahrerin hätte daher bereits unmittelbar nach Betreten der Straße durch die Fußgängerin ihre Geschwindigkeit durch Gasrücknahme reduzieren müssen und hätte dadurch den Unfall auch verhindern können. Da sie dies nicht tat, kam es zur Mithaftung.

Ganz ähnlich hat es übrigens auch das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung gesehen. Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn, ohne auf sich von links nähernde Kraftfahrzeuge zu achten, so muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der Führer des Fahrzeugs freie Sicht auf ihn hatte. Außerhalb von Fußgängerüberwegen hat der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient und nur besonders sorgfältig überquert werden darf. Es darf ein Fußgänger eine schmale Fahrbahn nur überqueren, wenn er mit Sicherheit annehmen kann, er werde die andere Straßenseite vor Eintreffen des Fahrzeugs erreichen. Er hat also darauf zu achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert. Allerdings hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.06.2017 (Az.: 1 U 115/16) nur eine Mithaftung des Fußgängers von 1/3 angenommen, anders als das OLG Hamm (s.o.) also 2/3 der Ansprüches des Fußgängers zugesprochen.

Selbstverständlich muss in einem solchen Fall nicht der Verkehrsteilnehmer, sondern dessen Kfz-Haftpflichtversicherung eintreten. Interessant ist hierbei noch, dass die Frage des außergerichtlichen Eintritts zunächst allein der Versicherer entscheidet. Der Versicherungsnehmer kann auch nicht verhindern, dass die Entscheidung zum Eintritt fällt. Der Grund hierfür ist, dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine „Regulierungsvollmacht“ unterzeichnet wurde. Im Ergebnis ist der Versicherer daher in seiner Regulierungsentscheidung frei, inklusive der Folge der Prämienerhöhung für den Versicherungsnehmer.

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