Geblitzt, muss ich zahlen?

Fast jeder Autofahrer wird praktisch irgendwann einmal wegen zu hohem Tempo gemessen („geblitzt“) und bekommt ein saftiges Bußgeld aufgebrummt. Vielfach gibt es Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Ob diese Maßnahmen wirklich immer hinzunehmen sind, ist oft zweifelhaft. Die Methoden der modernen Verkehrsüberwachung reichen von einfachen stationären Anlagen bis hin zum Nachfahren in „zivilen Fahrzeugen“.

Ob Induktionsschleife, Radar oder Laser, dem „elektronischen“ Auge des Gesetzes soll kein Verkehrsdelikt entgehen. Wenn dann der Bußgeldbescheid ins Haus kommt ist dies meist sehr ärgerlich. Aber hat man schon einmal daran gedacht, die Messung der Geschwindigkeit oder den Rotlichtverstoß anzuzweifeln? Jede Messung ist für Fehler anfällig, auch eine moderne elektronische Messung. Jede Messanlage wird von Menschen eingerichtet und betrieben – auch hier sind häufig Fehlerquellen zu finden.

So kommen auch kuriose Ereignisse bei Verkehrsbehörden vor. So wurde zum Beispiel ein 38 Tonnen schwerer LKW mit angeblichen 211 km/h geblitzt. Macht der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlermessung geltend, so muss sich das Gericht umfassend damit auseinandersetzen, ob alle erforderlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Messung zweifelsfrei und richtig getroffen wurde, so urteilte der Bundesgerichtshof 1997. (BGH 4StR 24/97) Auch bei schlechten Witterungsbedingungen und dichtem Verkehr ist es schwierig, verwertbare Messergebnisse zu bekommen. Sind zum Beispiel drei Golf vor- oder nebeneinander gefahren, so reicht die Protokollierung „Golf“ nicht aus. Die Beamten müssen in diesem Fall andere Merkmale feststellen, wie zum Beispiel „viertürig“ oder „auffallend breite Reifen“. Sind solche Bemerkungen nicht vorhanden, ist der Bußgeldbescheid zwingend aufzuheben, so das Oberlandesgericht in Frankfurt /M 1995 (NVZ 95, 458).

Was tun, wenn die Radarfalle zuschnappt?
Auf alle Fälle Ruhe bewahren. Keinesfalls sollte man anhalten und aussteigen und womöglich das Messstellen-Personal beschimpfen oder angreifen. Denn das Messpersonal kann in aller Regel nichts dafür, dass gerade an dieser Stelle eine Geschwindigkeitsüberwachung stattfindet. Polizeibeamte dürfen bei gravierenden Verkehrsverstößen oder dem Verdacht einer Straftat, den Führerschein vorläufig einziehen. Man sollte sich umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzten, damit er eine Herausgabe des beschlagnahmten Führerscheins beantragen kann.

Bezahlt die Rechtsschutzversicherung?
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht und das Bußgeldverfahren grundsätzlich mitversichert ist, findet keine Prüfung der Erfolgsaussichten statt, wie dies sonst der Fall ist. Anders sieht es bei den Verwarnungsgeldern aus. Bei vorhandener Deckung werden auch im Fall einer Rechtsverteidigung die anfallenden Kosten übernommen.

Der Anhörungsbogen / Bußgeldbescheid
Man sollte unbedingt die schriftliche Verwarnung bzw. den Bußgeldbescheid abwarten. In der Regel dauert dies ca. 1 Monat. Bevor man keinen Bescheid erhalten hat, sollte man auch nichts unternehmen. Keinesfalls sollte bei der Behörde angerufen oder nachgefragt werden. Der Halter bekommt einen Anhörungsbogen, in dem er entweder Angaben zur Sache machen kann oder mitteilt, wer das Auto fuhr, wenn er nicht selbst am Steuer saß. Ein Ausfüllen des Anhörungsbogens ist nur notwendig, wenn die persönlichen Daten (Anschrift, Geburtsdatum etc.) nicht korrekt sind, weil man sich mit einer Aussage nicht selbst belasten muss (§ 55 I StPO).

Man braucht aber keine Angaben machen, wenn der Fahrer der Ehegatte, der Verlobte oder Elternteil war. Unter Verwandten tritt das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 I StPO) in Kraft. Man sollte auf keinen Fall bei „Wird der Verstoß zugegeben“ das Ja-Feld ankreuzen; dies ist eine Falle zugunsten der Behörde: Gibt der Betroffene den Verstoß zu, akzeptiert er damit automatisch die Verwarnung und ist verpflichtet, dass Verwarnungsgeld zu zahlen. Ein Einspruch ist unabhängig davon, ob es sich um eine Verwarnung oder um einen Bußgeldbescheid handelt, dann sinnvoll, wenn auch dem Laien offensichtlich ist, dass bei der Messung ein Fehler unterlaufen ist. Wichtig: Der notwendige Einspruch muss binnen zwei Wochen eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung.

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann zur Aufhebung der Entscheidung führen. Die Behörde oder das Gericht hat die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und ihrer Verfolgung gegeneinander abzuwägen. Dies führt häufig dazu, dass Verfahren nach § 47III OWiG eingestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Das kann der Fall sein, wenn der Verstoß geringfügig ist oder der Betroffene verkehrsrechtlich unbelastet ist. Ferner ist eine Einstellung des Verfahrens zu überlegen, wenn eine Beweisaufnahme zu einem erheblichem technischen/finanziellen Aufwand führt.