Gericht kann auf Fahrverbot verzichten

Eine Verkehrsstraftat muss zeitnah geahndet werden. Dies ist ein Grundsatz des Strafrechts und gilt auch im Verkehrsrecht und auch hinsichtlich eines Fahrverbotes. Und deshalb – ein Fahrverbot zweieinhalb Jahre nach der Tat, ist zu spät! Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat damit ein Urteil des Landgerichts Münster, das wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte, hinsichtlich dieses Fahrverbots aufgehoben.

Das OLG hatte durchgreifende rechtliche Bedenken, ein Fahrverbot für einen zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß zu verhängen. Als Warnungs- und Besinnungsstrafe sei das Fahrverbot dann nicht mehr geeignet. Es sei als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten sei. Dies sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert hätte.

Aber auch 21 Monate können nach einem Urteil des OLG Zweibrücken bereits ausreichen, um die „Denkzettelfunktion“ entfallen zu lassen.

Man kann nur immer wieder darauf hinweisen: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen. Denken Sie daran: Bei Ausfüllen des Anhörungsbogens werden die größten Fehler gemacht. Rufen Sie gleich bei Erhalt des Anhörungsbogens einen Verkehrsanwalt an. Die Kosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung.