Geschwindigkeitsmessungen – wann ist die Tat verjährt?

(Oranienburg) Die Kontrolldichte bei Geschwindigkeitskontrollen auf der Berliner Stadtautobahn nimmt weiter zu. In der Nacht zum Mittwoch (18.12.13) hat die Berliner Polizei zahlreiche Temposünder gemessen und auch sofort angehalten. Rund 120 Autofahrer überschritten auf dem Abschnitt in Richtung Wedding, an dem gemessen wurde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Acht von ihnen droht nun ein Fahrverbot. Wie immer wurde auch der unrühmliche „Spitzenreiter“ der Messaktion bekannt gegeben. Dies war am 18.12.13 ein Porschefahrer mit 179 km/h, das ist mehr als das doppelte der erlaubten Geschwindigkeit. Hier heißt es nun „Warten auf die Post“. Denn ein Fahrverbot kann nur durch einen Bußgeldbescheid wirksam angeordnet werden.

Hier gibt es natürlich in zeitlicher Hinsicht eine Grenze, nach der nicht mehr verfolgt werden darf. Es wird uns sehr häufig die Frage gestellt, wie lange man denn noch mit einer Verfolgung rechnen muss. Diese Frage ist ziemlich relevant. Vielleicht zunächst zu der maßgeblichen gesetzlichen Regelung, die die Verjährung regelnde Rechtsvorschrift ist etwas versteckt. Sie ist nicht etwa – wie man vermuten sollte – im OWiG zu finden. Nein, hier gilt § 26 III StVG: geht der Bescheid über zu schnelles Fahren nicht innerhalb von drei Monaten ein, ist er verjährt, sprich hinfällig. Nun ist aber gem. § 33 OWiG eine Unterbrechung der Verjährung möglich, und zwar unter anderem durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Ein solcher Anhörungsbogen wird immer im Vorfeld eines Bußgeldbescheides übersandt. Gegenüber demjenigen, den er erreicht, beginnt dann die Dreimonatsfrist erneut. Und nun kommt es: NUR wenn dies auch der Fahrer ist, kann der Empfänger belangt werden. Gegenüber anderen in Frage kommenden Personen kann soviel verschickt werden, wie will, für eine Verjährungsunterbrechung sorgt dies nicht.

Auch hierzu sei beispielhaft ein Urteil benannt, das einen Bescheid für verjährt erklärt hat: Die Bußgeldbehörde brauchte in einem vom Oberlandesgericht Hamm (A.Z.: 3 Ss OWi 860/09) entschiedenen Fall lange, um den tatsächlichen Fahrer eines Betriebsfahrzeuges zu ermitteln. Und zwar zu lange. Erst vier Monate nach Tempoverstoß ging der Bescheid bei dem tatsächlichen Fahrer ein. Dadurch sei die Ordnungswidrigkeit juristisch bereits verjährt gewesen, entschied das Gericht.