Versicherung kann nicht Nachbesichtigung fordern – der Geschädigte kann Gutachter seiner Wahl beauftragen

(Oranienburg) Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Geschädigten, sein Fahrzeug der Versicherung des Unfallgegners zur Nachbesichtigung zu überlassen. Dies entschied das LG Lübeck am 19.4.13 (A.Z. 16 O 19/12). Die Übersendung des Schadengutachtens reicht aus, auch wenn der Geschädigte sich den Gutachter selber ausgesucht hat. Die Unfallgegnerische Versicherung kann dann nicht die Zahlung mit der Begründung verweigern, sie hätte das Fahrzeug nachbesichtigen wollen.

Die Parteien des Rechtsstreites stritten um die Höhe des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich im Februar 2012 zugetragen hatte. Dass der Fahrer des bei der beklagten Versicherung versicherten Fahrzeuges den Unfall verursacht hatte, war zwischen den Parteien klar, die Juristen sprechen von „unstreitig“. Der Kläger rechnete auf Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens seinen Schaden ab. Diese forderte den Kläger sodann auf, sein Fahrzeug für eine Nachbegutachtung zur Verfügung zu stellen. Sie sei bereit, die berechtigten Ansprüche zu regulieren. Die Beklagte teilte aber weiter mit, die Erneuerungswürdigkeit der linken hinteren Tür und der kompletten linken Seitenwand könne nicht nachvollzogen werden. Die Versicherung wolle hier weiter prüfen.

Diese Nachbegutachtung lehnte der Kläger ab und konnte er auch gar nicht mehr ermöglichen, da er schon repariert hatte. Gleichwohl wollte er auf Gutachtenbasis abrechnen, was bekanntlich sein gutes Recht ist. Man kann ja z.B auch selber reparieren und trotzdem die (Netto-) Reparaturkosten verlangen. Der Kläger machte denn auch die Nettoreparaturkosten geltend und übersandte die Schadensfotos per eMail. In dem Rechtsstreit wurde sodann auch Nutzungsausfall und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, insgesamt knapp 7.000,- Euro.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und gegen die Versicherung. Der Kläger war nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 119 III VVG. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine Nachbesichtigung gar nicht mehr möglich war (denn der Schaden war längst repariert), ist der Kläger seinen Pflichten nachgekommen, als er das Gutachten und die Bilder übersandt hat. Mehr kann von dem Geschädigten, der selbst kein Fachmann ist, nicht verlangt werden. Die Versicherung wurde sowohl hinsichtlich der kompletten Schadensforderung, als auch der Kosten verurteilt.

Nochmals zu der Frage, ob der Geschädigte einen eigenen Gutachter beauftragen kann: die ist sogar dann der Fall, wenn der Schädiger (bzw. dessen Versicherer) zuvor schon ein eigenes Gutachten erstellen ließ. Nach einem Urteil des AG Frankfurt am Main vom 7.5.13 (A.Z.: 30 C 843/12(32)) müssen auch die hierfür anfallenden Kosten vom Schädiger getragen werden.

Weiterhin kann der Geschädigte auf Kosten des Versicherers ein weiteres Gutachten – von dem Gutachter seiner Wahl – einholen, wenn das von dem Haftpflichtversicherer (zuvor) eingeholte Gutachten offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.2.13 (A.Z.: 13 S 175/12). Hier gebiete schon § 249 I BGB, dass der Geschädigte auch im Hinblick auf die Sachverständigenkosten schadlos gestellt werde. Denn er kann und darf sich grundsätzlich auf Kosten des Schädigers über den Schadensumfang informieren, und zwar durch Beauftragung eines Gutachters seiner Wahl.