Was ist grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr?

Eine ziemlich wichtige Frage auf dem Gebiet Verkehrsrecht lautet: Was ist eigentlich grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr?

Mit einer Kaskoversicherung will man sich gegen jeden, auch unverschuldeten, Unfall absichern. Doch tritt diese dann auch in jedem Fall ein? Klare Antwort: nein! Denn: Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, kann gemäß § 81 Abs. 2 VVG eine Haftungsfreiheit erfolgen, die ggf. quotal zu ermitteln ist.

Hier der Wortlaut der Vorschrift des § 81 Abs.2 VVG:

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

So kommt es recht häufig zum Streit bei der Frage, ob ein Versicherter grob fahrlässig gehandelt hat, oder eben nicht. In einem vom OLG Frankfurt am 12.2.2020 entschiedenen Fall (Aktenzeichen: 2 U 43/19) war der Fall zu beurteilen, indem ein vollständiges Umdrehen der Fahrerin während der Fahrt mit einem Pkw auf der Autobahn im stockenden Verkehr erfolgte. Der Grund für das Umdrehen (Umwenden) war, dass auf dem rechten Rücksitz das achtjährige Kind der Fahrerin saß, so dass diese Körperdrehung zu einem leichten Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug (Motorrad) geführt hat. Das OLG Frankfurt hat hierzu entschieden, dass grob fahrlässiges Verhalten vorliege. Ein Kraftfahrer müsse die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten, um möglicherweise in hohem Maße gefährliche Situationen zu vermeiden.

Jedenfalls in Höhe von 50% bestehe daher Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies Stelle die ganz naheliegende Überlegung im Zusammenhang mit der Beurteilung von Fahrlässigkeit dar. Es handele sich bei dem „nach Vorne schauen“ also um eine der ersten Kardinalpflichten des Autofahrers, egal was auf dem Rücksitz passiert.

Das unfallursächliche Verhalten der Beklagten (Versicherungsnehmerin) sei daher als grob fahrlässig anzusehen. Diese Wertung ergebe sich aus dem unstreitigen und von dem Landgericht in der Vorinstanz auch festgestellten Hergang.

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