Sie wurden geblitzt und haben Rechtsschutz? Häufig besteht Unsicherheit bei der Frage, ob in diesem oder ähnlichen Fällen die Rechtsschutzversicherung greift, oder nicht. Daher heute Klarstellungen zumindest im Hinblick auf das Verkehrsrecht.
In Verkehrssachen tritt in der Regel die Rechtsschutzversicherung ein, und zwar in Form der sogenannten Verkehrsrechtschutz. Hier sind alle Anwalts- Gerichts- und sonstige Kosten abgedeckt. Folgendes wissen viele Verkehrsteilnehmer nicht: Das zuvor Gesagte bedeutet, dass man sich in Verkehrsordnungswidrigkeiten kostenlos vertreten lassen kann. Ohne dass es auf das Ergebnis des Verfahrens ankommt. Mit anderen Worten: bei einem Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes kann man nur gewinnen. Denn Kosten können wie gesagt nicht anfallen und eine Einspruchsrücknahme kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
In Verkehrsstrafsachen in (z.B. Alkohol am Steuer, Unfallflucht usw.) gilt das auch. Hier besteht lediglich die Besonderheit, dass im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ein Rückforderungsrecht des Versicherers besteht. Kommt es also lediglich zu einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, bleibt es bei der vollumfänglichen Eintrittspflicht des Versicherers. Ob der Versicherer dann von einem Rückforderungsrecht Gebrauch macht oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab. Z.B. der Frage, ob der Versicherungsnehmer noch weitere Verträge laufen hat und man hier Kulanz anwendet. Hier sollte man sich also frühzeitig informieren.
Zur Frage der verspäteten Ablehnung
Das Landgericht Itzehoe hat in seinem Urteil vom 2.8.2019 (Aktenzeichen: 3 O 41/19) eine interessante Aussage zu der Frage der verspäteten Ablehnung von Versicherungsschutz getätigt. Es wurde festgestellt, dass wenn zwischen dem Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz und der Übersendung der Unterlagen ein Zeitraum von mehr als vier Wochen vergeht an, der Rechtsschutzversicherer Deckung aufgrund verspäteter Ablehnung zu gewähren hat (!). Die Gewährung von Versicherungsschutz kann dann nicht unter Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten oder Ähnliches nach § 3a Abs. 1 ARB 2010 verweigert werden. Denn die Ablehnung der Gewährung von Versicherungsschutz durch den Versicherer erfolgt dann verspätet und in einem solchen Fall kann sich ein Rechtsschutzversicherer nicht darauf berufen, für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestünde aus irgendwelchen Gesichtspunkten keine Eintrittspflicht.
Man hat Sie geblitzt und Sie haben Rechtsschutz? Sie haben Fragen zu einer der beschriebenen Konstellationen in Ihrem Einzelfall? Dann kontaktieren Sie uns gerne über www.ra-hartmann.de