In der Affaire um „private Blitzer“ wurde es nun unangenehm für die Tatbeteiligten. Unter anderem gab es eine Freiheitsstrafe für einen Beteiligten.
Private Blitzer in Hessen
Es war in der bundesweiten Presse nachzulesen und ein starkes Stück. Eine Gemeinde in Hessen hatte Geschwindigkeitsmessungen von einem „privaten Dienstleister“ vornehmen lassen und auf Grundlage dieser Messungen munter Bußgeldbescheide verschickt. Dies war selbstverständlich rechtswidrig. Die Ahndung von Straftaten und auch Ordnungswidrigkeiten ist nun einmal hoheitliches Handeln. Eine Übertragung auf einen privaten Dienstleister ist nicht möglich.
Die erlassenen Bußgeldbescheide waren somit allesamt rechtswidrig. Infolgedessen folgte die weitere juristische, nämlich strafrechtliche Ahndung der Geschehnisse. Gegen den Betreiber des privaten Dienstleistungsunternehmens verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Er hatte die Messungen durchgeführt. Der Mitarbeiter der Gemeinde wurde als zweiter Angeklagter zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Er hatte die Übertragung der Aufgaben an den „privaten Blitzer“ unzulässigerweise veranlasst.
Deutliche Worte vom Senat des OLG Frankfurt
Mit deutlichen Worten hat der Senat des OLG Frankfurt in (Beschluss vom 2.1.2020, Aktenzeichen: 2 Ss 40/19) zunächst herausgearbeitet, dass die Geschwindigkeitskontrollen bzw. die in deren Rahmen zu erstellenden Messprotokolle eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 348 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten im Rahmen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Deshalb hat es nicht bloß innerdienstliche Bedeutung! Sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts. Mit Blick auf seine zentrale Bedeutung als Beweismittel für die Voraussetzungen und für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens kommt dem Messprotokoll somit eine besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zu.
Es hatte der eine Angeklagte als privater Dienstleister gesetzwidrig Verkehrsmessungen vorgenommen. Außerdem ausgewertet und Messprotokolle erstellt. Diese haben in einer Vielzahl von Bußgeld und sonstigen Verfahren als Beweismittel Verwendung gefunden. Dies erfolgte in bewusstem gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit dem zweiten Angeklagten als zuständigem Ordnungspolizeibeamten, der zur Verschleierung dem Angeklagten eine von ihm unterzeichnete Kopie eines Blanko-Messprotokoll zur Verfügung gestellt hat. Da in dem vom ersten Angeklagten erstellten und digitalisierten Messprotokollen der Angeklagte „Messbeamter“ aufgeführt war, sollte auf diese Weise suggeriert werden, dass die Messungen von dem Hoheitsträger durchgeführt wurden. Auf diese Weise wurden im Rahmen der gesamten elektronischen Aktenführung unter Täuschung der Zentralen Bußgeldstelle in einer Vielzahl von Fällen damit Bußgeldbescheide erlassen. Die hätten so nicht ergehen dürfen .
Damit sind die Angeklagten rechtskräftig verurteilt worden. Mit – aus meiner Sicht – erfreulicher Deutlichkeit hat das OLG Frankfurt damit klargestellt, dass eine Übertragung von Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, und damit auch das „Blitzen“ keineswegs auf Private erfolgen darf. Hier muss der Staat schon innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse und Möglichkeiten selbst tätig werden.
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