Haftung bei Kollision im Parkverbot

Ein Pkw fährt gegen einen anderen Pkw, der abgeparkt ist. Ein einfacher Fall, sollte man meinen. Die Versicherer problematisieren jedoch seit Jahren sämtliche Eintrittstatbestände, und folglich auch die Haftungsverteilung bei einer nächtlichen Kollision im Parkverbot. Unfall zwischen fahrendem und parkendem Pkw? Das kommt sogar recht häufig vor. Grob geschätzt betrifft dies ca. 15% der Unfälle, die wir zu bearbeiten haben. Wenn Sie jetzt denken, dass da doch „alles klar“ ist – weit gefehlt!

Wie in einem Rechtsstreit, der mit folgendem Ergebnis endete: Stößt ein im innerörtlichen Wohngebiet fahrender PKW gegen einen rechts verbotswidrig parkenden PKW, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter dieses PKW jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von einem Viertel (25%) des entstandenen Schadens, wenn es zur Zeit der Kollision dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine – wenn auch nicht absichtlich herbeigeführte – Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete. Da der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern kann, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich dessen Verursachungsanteil und Verschulden gegenüber dem des Halters des parkenden Fahrzeuges deutlich. Denn letzterer hat ja nicht aktiv gehandelt, wie zum Beispiel beim Öffnen seiner Autotür. Es kommt aber eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges in Höhe der einfachen Betriebsgefahr in Betracht, wenn Dunkelheit herrschte und es für den fließenden Verkehr eine Erschwerung bildete. So sah es zumindest das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15.03.2018, 16 U 212/17.

Man sieht, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall nur selten unproblematisch verläuft. Deshalb haben auch die Gerichte immer wieder ausgeurteilt, dass sich der Geschädigte – auf Kosten des Schädigers! – einen Rechtsanwalt nehmen darf, der dann die Ansprüche geltend macht.

Haben Sie Fragen zur Haftung nach einem Unfall? Dann schreiben Sie uns gerne unter www.ra-hartmann.de.