Haftung für Knöllchen

Parkverstoß – Bundesverfassungsgericht bestätigt: nicht jedes Knöllchen muss bezahlt werden!

In Deutschland verbringen Autofahrer bis zu drei Tage im Jahr damit, einen Parkplatz zu finden – in Berlin sind es ca. 62 Stunden pro Jahr, die jeder Autofahrer alleine mit der Parkplatzsuche verbringt (Quelle: Statista GmbH, Verkehr, „So lange sind die Deutschen auf Parkplatzsuche“ v. 02.08.2017). Hat man erst einmal einen Parkplatz gefunden, kommt es gelegentlich bei dem einen oder anderen zu einem Überschreiten der Parkdauer – ein Verstoß, der täglich tausendfach passiert. Gut zu wissen, dass nicht jedes Knöllchen auch bezahlt werden muss. So jedenfalls entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 17.05.2024 (Az. 2 BvR 1457/23).

Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Fahrzeughalter aus Siegen gegen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 30 Euro. Hintergrund war der Vorwurf, dass er als Halter (auf ihn zugelassen) und Fahrer des abgestellten Fahrzeuges die vor Ort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde überschritten hatte. Mitarbeiter des Ordnungsamtes stellten fest, dass das Fahrzeug, das mit einer als Ankunftszeit 14:30 Uhr ausgelegten Parkscheibe parkte, auch um 17:35 Uhr noch immer unbewegt auf dem Parkplatz stand. Gegen den daraufhin erhobenen Bußgeldbescheid legte der Fahrzeughalter Einspruch ein. Letztendlich mit Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht gab dem Fahrzeughalter recht und begründete: „Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigen – haben bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihn betreffenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf geschwiegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden.“

Fazit: Wer Fahrzeughalter ist, ist nicht automatisch auch der Fahrer.

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