Wenn ein Blitzer umgestoßen wird, es aber keine Schäden gibt. Ist das trotzdem strafbar? Darum geht es heute.
Ein junger Mann geriet am Karfreitag 2023 ins Visier der Justiz, weil er eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage gezielt außer Betrieb setzte – ohne sie zu beschädigen. Rund 30 bis 40 Meter nachdem er den Blitzer zu Fuß passiert hatte, kehrte der 21-Jährige zurück, trat gegen die Seitenkamera und warf die Frontkamera um. Beide Geräte landeten im Graben – blieben zwar äußerlich unversehrt, waren aber rund eine Stunde lang nicht einsatzbereit.
Sein Ziel: ganz offensichtlich die Verhinderung weiterer Geschwindigkeitsmessungen. Kurz darauf wurde er von der Polizei gestellt. In der Hauptverhandlung behauptete er, lediglich über ein Kabel gestolpert zu sein – eine Version, die das Gericht angesichts der Beweislage nicht überzeugte.
Das AG verurteilte ihn wegen der vorsätzlichen Unbrauchbarmachung einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung (§ 316b StGB) zunächst zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro. In der Berufung wurde diese Strafe halbiert. Der entscheidende Punkt: Die Kameras waren zwar nicht beschädigt, aber faktisch unbrauchbar – das genügt für eine Strafbarkeit nach § 316b StGB.
Das OLG Hamm bestätigte nun die Verurteilung und machte klar: Auch wenn eine Messanlage nicht zerstört wird, reicht es für eine Strafbarkeit aus, wenn sie gezielt außer Betrieb gesetzt wird. Die Revision blieb erfolglos – das Urteil ist rechtskräftig (OLG Hamm, Urt. v. 1.4.2025, Az. 4 Ors 25/25).
Auch ohne Schäden kann das Ausschalten einer Messanlage also eine Straftat sein. Deshalb: Lieber bremsen als treten.