Interessante Urteile zum Verkehrsrecht

Die Informationsdichte im Verkehrsrecht ist enorm. Immer wieder ergehen interessante oder auch ungewöhnliche Urteile. Heute sollen zwei davon ausgewählt werden, die für den durchschnittlichen Autofahrer sehr schnell Bedeutung erlangen können.

Sekundenschlaf und Vollkaskoversicherung
Immer häufiger versuchen sich nach unserer Beobachtung nicht nur Haftpflicht-, sondern auch Vollkaskoversicherungen ihrer Zahlungspflicht zu entziehen. Das Zauberwort für die Vollkasko lautet hier stets „grobe Fahrlässigkeit“. Liegt diese beim Versicherungsnehmer vor, muss nicht gezahlt werden. Dies wurde in einem vom OLG Frankfurt zum A.Z. 3 U 109/96 entschiedenen Fall auch einem Autofahrer vorgeworfen, der während der Fahrt kurz eingenickt war und dadurch einen Unfall verursachte. Seine Vollkaskoversicherung war der Auffassung, der Versicherungsfall sei groß fahrlässig herbeigeführt worden. Das Gericht schloss sich jedoch dieser Argumentation nicht an. Ein kurzzeitiges Einschlafen stelle nur dann eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer vor dem Einnicken deutliche Anzeichen hierfür feststellt und sich darüber durch sein Weiterfahren bewusst hinweg setzt. Die Kaskoversicherung musste daher den Schaden ersetzen.

Unfallflucht und Wartepflicht
Wie lange muss man nach einem Unfall warten, bis der Unfallgeschädigte kommt? Mit saftigen Geldstrafen, Führerscheinverlust oder sogar Haftstrafen muss gerechnet werden. Andererseits kommt es immer auf den Einzelfall an. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Beschluss festgehalten, dass auch die Wartezeit von 15 Minuten in bestimmten Fällen ausreichen kann, um sich nicht dem Vorwurf der Unfallflucht auszusetzen. Nach der besagten Viertelstunde war ein Autofahrer nach einer Kollision mit einem Zaun weiter gefahren. Das Gericht stellte in seinem Freispruch darauf ab, dass nach dem Unfall niemand erreichbar gewesen sei, der den Schaden hätte aufnehmen können. Ein Unfallbeteiligter müsse zwar grundsätzlich so lange warten, wie mit einem „alsbaldigen Eintreffen“ feststellungsbedürftiger Personen zu rechnen sei. Dies sei hier nach Ablauf von 15 Minuten aber gerade nicht mehr der Fall gewesen (A.Z. Ss 64/01).