Ist ein Schuldanerkenntnis nach dem Unfall gültig?

Direkt nach einem Unfall werden nach unserer Erfahrung die meisten Fehler gemacht. Insbesondere sollten in dieser Situation keine Aussagen gegenüber der Polizei oder dem Unfallgegner gemacht werden, die sich später als nachteilig erweisen. Allerdings haben auch die Gerichte erkannt, dass derartige „Schnellschüsse“ nur einen geringen Beweiswert haben. Hier ein Beispiel. Die Aussage „Ich bin schuld und meine Versicherung wird das übernehmen“ direkt nach einem Autounfall verpflichtete in einem jüngst entschiedenen Fall zu nichts. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zum Aktenzeichen: I-1 U 246/07 – Urteil vom 16.06.2008 entschieden. Eine solche Aussage spiele allenfalls bei der Beweiskette als Indiz eine Rolle, so der erste Zivilsenat des OLG. Die Aussage sei jedoch kein bindendes Schuldanerkenntnis, das automatisch die Haftung nach sich ziehe. Die Kernaussage lautet: Unmittelbar nach dem Unfall wolle ein darin verwickelter Fahrer häufig „unüberlegt die Gegenseite beruhigen“. Die Richter hatten über eine Klage gegen einen 77-jährigen Autofahrer und dessen Versicherung zu entscheiden. Der ältere Herr hatte auf einer Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich meinte, ein Hindernis versperre den Weg. Dadurch hatte er einen Unfall ausgelöst. Unmittelbar nach der Kollision hatte der Beklagte sich auf einem Notizzettel als „Verursacher“ bezeichnet. Mündlich erklärte er, „er erkenne die Schuld an“ und „seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen“. Die Versicherung des 77-Jährigen wollte aber nicht zahlen, mit dem Hinweis, der andere Autofahrer hatte den Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Nach Überzeugung des OLG war der Beklagte „nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen“. Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle in der Regel weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen.
Dennoch kann nur davon abgeraten werden, an der Unfallstelle irgendwelche Erklärungen abzugeben. Denn in tatsächlicher Hinsicht, also zum Unfallhergang, können bestimmte Aussagen nachher nur noch sehr schwer korrigiert werden.