Kein Einspruch per eMail möglich!

Heutzutage erfolgt die Kommunikation auf den allermeisten Gebieten elektronisch. Versicherer, Dienstleister aller Art, ja selbst Behörden ermöglichen in vielen Fällen diese kostensparende, schnelle Übermittlung von Dokumenten und Erklärungen.
Nicht so die Bußgeldstellen! Wer daher Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen möchte (Achtung: Frist zwei Wochen!), der muss sich auf die Brief- bzw. Faxtechnik rückbesinnen. So hatte ein Betroffener in einem vom Landgericht Münster (A.Z.: 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15) am 12.10.15 entschiedenen Fall per eMail Einspruch eingelegt und bekam sogar noch eine Rückmeldung von der Bußgeldstelle, dass seine Erklärung eingegangen sei.
Dies hindere jedoch nicht die Formunwirksamkeit, so das LG Münster. Eine ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz eingelegte Einspruchseinlegung sei formunwirksam. Der Bußgeldbescheid ist damit rechtskräftig geworden, ohne dass er von der zuständigen Stelle (nämlich dem Amtsgericht) auf seine Richtigkeit überprüft worden ist.
Eine wirklich fragwürdige Sichtweise, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass die Behörde ja den Eingang des Einspruches vorliegend ja sogar noch bestätigt und für zulässig gehalten hatte (!). Die Formwirksamkeit des eingelegten Einspruches ergebe sich nicht daraus, dass die Verwaltungsbehörde den Einspruch als zulässig angesehen und unter Ausführungen zur Sache beim Betroffenen angefragt hatte, ob er den Einspruch zurück nehmen wollte. Durch die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde werde die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht präjudiziert, also bestätigt. So dass LG Münster in einer Entscheidung, die nach meiner Einschätzung in wenigen Jahren belächelt werden wird.