Kein Einspruch per eMail!

Es kann nach wir vor kein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per eMail eingelegt werden.

Die Digitalisierung schreitet voran und mit ihr die Möglichkeit, elektronisch zu kommunizieren. Da sollte man meinen, dass inzwischen auch die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid in elektronischer Form (E-Mail) möglich sein sollte.

Aber weit gefehlt: die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail ist nach den gegenwärtigen Regelungen nur mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur möglich. Die gesetzlichen Regelungen einer solchen Signatur finden sich in §§ 110a OWiG, 32a StPO.

Folgendes war passiert: in einem vom Landgericht Wiesbaden am 18. 12 2018 entschiedenen Fall (Aktenzeichen 6 QS 8/19) hatte ein Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid einen Einspruch per eMail übersandt, welchem als Anlage ein PDF-Dokument mit nochmals diesem Einspruch beigefügt war. Dieser war auch schriftlich zunächst beim Adressaten, dem Regierungspräsidium, digitalisiert. Nach Ablauf der (zweiwöchigen) Einspruchsfrist erfolgte der Druck der Einspruchsabgabe bei der Justiz. Das Amtsgericht hatte den Einspruch als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, der Einspruch habe die notwendige Form des § 67 OWiG nicht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde (§ 304 StPO) der Staatsanwaltschaft, die unter Verweis auf eine frühere Rechtsprechung des BGH begründet wurde. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass vorliegend aufgrund der Beifügung eines unterschriebenen Schriftstücks als PDF eine ausreichende Schriftlichkeit gegeben sei.
Dies sah das Gericht anders. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei nicht etwa eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitung System befindliche Datei, sondern allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Während die Generierung einer körperlichen Urkunde per Computerfax – ohne Einflussnahme des Empfängers – automatisch erfolgt, ist es bei einer normalen E-Mail vom Empfänger abhängig, ob diese ausgedruckt wird. Mithin veranlasst nicht der Absender die Herstellung der körperlichen Urkunde, sondern der Empfänger. Allein aus diesem Grund werde diese Übertragung der Schriftform nicht gerecht.

Ganz schön spitzfindig, oder? Es bleibt somit dabei, dass die Einlegung eines Einspruches per E-Mail nach den gegenwärtigen Regelungen nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich ist. Ihr Anwalt arbeitet daher nach wie vor entweder mit Fax, oder aber mit dem neuen beA (=besonders elektronisches Anwaltspostfach).

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