Heute soll es um den Zusammenstoß eines Fahrradfahrers mit einer geöffneten Autotür gehen. Eine Situation mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial.
Es ist gleichzeitig eine durchaus häufige Unfallkonstellation: Ein Radfahrer wird von einer sich öffnenden Autotür erfasst und verletzt. Gerade in Städten ist dies recht häufig zu beobachten. Sie können sich merken: Erfolgte der Zusammenstoß einer geöffneten Fahrertür eines PKW mit einem Fahrradfahrer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Öffnens, spricht gegen den PKW-Fahrer der Beweis des ersten Anscheins.
Ein Mitverschulden des Radfahrers ist selten und kann in einem zu geringen Abstand zum geparkten PKW liegen. Hierbei sollte der Mindestabstand nach Auffassung der Gerichte 50 cm nicht unterschreiten, das ist nicht viel. Die Darlegung- und Beweislast für ein Verschulden des Radfahrers liegt dann aber auch voll bei dem PKW-Fahrer. Das ist Sinn und Zweck des Gedankenmodells vom „Anscheinsbeweis“.
Einschlägig ist auch hier wieder § 14 Abs. 1 StVO. Hiernach hat sich jeder PKW-Fahrer immer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu den anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne der Vorschrift gehört jede Person, die sich selbst im Straßenverkehr verhält. Dies bedeutet, dass sie unmittelbar und körperlich auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt, also auch Radfahrer und Fußgänger. Zwar darf der Fahrzeugführer die Tür vorsichtig einen Spalt nach links öffnen, um sich Sicht nach rückwärts verschaffen, „jedoch erst nach Ausschöpfung der Beobachtungsmöglichkeiten vom Inneren des PKW“, so die Auffassung der Gerichte.
Nach ständiger Rechtsprechung führt dies daher gegenüber einem Fahrradfahrer oder Fußgänger regelmäßig zu einer Haftung allein des PKW-Fahrers, wenn durch diesen nicht ein Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmers nachgewiesen wird, zum Beispiel weil auf Seiten des passieren Radfahrers oder ein zu geringer Abstand (hier ist eben meist von 50 cm die Rede, s.o.) eingehalten wird.