Kein Fahrverbot beim Übersehen des Ortseingangsschildes

Es immer wieder schön, in der juristischen Literatur zu lesen, dass die Gerichte nicht jeden (von der Polizei) angezeigten angeblichen Sünder auch tatsächlich verurteilen. Fangen wir vorne an. Denn Hetze bringt wenig, Information mehr. Ab bestimmten Geschwindigkeiten sieht die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) die Verhängung eines Fahrverbotes als Regelfall vor. Aber: wo von einem Regelfall die Rede ist, muss es begriffsnotwendig auch eine Ausnahme geben. Diese darzulegen und zu begründen, ist im Einzelfall Aufgabe des Verkehrsanwaltes. Und in vielen Fällen findet sich hierfür auch ein Ansatzpunkt. Ziel der Vertretung des Betroffenen ist es dann, die Verhängung des Fahrverbotes abzuwenden.

So kommt es dann zu Urteilen wie diesem des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Kernsatz: Auch wenn ein Autofahrer innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschreitet, kann das Gericht von der Verhängung des Regelfahrverbotes absehen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein so genanntes Augenblicksversagen vorliegt, das nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde. Der betroffene Autofahrer fuhr auf einer gut ausgebauten vierspurigen Straße. Dabei übersah er das die Geschwindigkeit begrenzende Ortseingangsschild. Da er ortsfremd war und auf Grund der örtlichen Bebauung den Eindruck hatte, er befände sich weiterhin außerorts, hielt er die Geschwindigkeit von 80 km/h ein, die zuvor auf der Straße gegolten hatte. Es kam der gefürchtete „Blitz“. Das Gericht hielt im Falle dieses Autofahrers die genannte Erklärung, auf die die Verteidigung begründet war, für glaubwürdig und hielt sein Verhalten für ein Augenblicksversagen. Eine grobe Pflichtverletzung und eine besondere Verantwortungslosigkeit, die zu einem Fahrverbot geführt hätten, liege deshalb nicht vor. Vielmehr habe er das Ortseingangsschild allein infolge einer momentanen Unachtsamkeit übersehen. Der Autofahrer durfte also seinen Führerschein behalten.