Verwertung des Unfallfahrzeuges

Nach dem Unfall stellen sich viele Fragen, beispielsweise zur Verwertung des beschädigten Fahrzeuges. Wichtig: der Geschädigte darf sein Fahrzeug nach einem Unfall jederzeit verkaufen. Dies unabhängig davon, ob er zuvor Sachverständigengutachten eingeholt hat und dieses der Gegenseite (Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners) vorgelegt hat.

Den Geschädigten trifft auch keine Wartepflicht, um dem Haftpflichtversicherer die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben. Oftmals verweisen die Kfz-Haftpflichtversicherer nämlich darauf, dass sich ein höheres Restwertgebot unterbreiten. Es wird dann der Anspruch des Geschädigten – unberechtigt – gekürzt.

Hat der Geschädigte jedoch ein Sachverständigengutachten eingeholt, so darf er der Gegenseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dadurch unmöglich machen, die Weiterleitung des Gutachtens unangemessen verzögert. Dies hat das Landgericht Saarbrücken in einer Entscheidung vom 3.7.2015 (Aktenzeichen 13 S 26/15) entschieden. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (BGH). In der vorliegenden Sache ist jedoch die Revision zugelassen worden. Nunmehr bleibt abzuwarten, ob der BGH an seiner bisherigen Auffassung festhält, oder ob dem Schädiger bzw. seinem Versicherer weitergehende Rechte an einer günstigeren Verwertung eingeräumt werden

Auch das Kammergericht Berlin hat am 6.8.2015 (Aktenzeichen 22U6/15) entschieden, dass ein dem Geschädigten anrechenbares Mitverschulden nicht allein deshalb in Betracht kommt, weil er das Unfallfahrzeug veräußert, ohne zuvor ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners abgewartet zu haben. Hier wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass der Geschädigte auch nicht in eine Warteposition manövriert werden kann, indem der Versicherer ihm ein Restwertangebot vor der Veräußerung ankündigt. Mit anderen Worten: der Geschädigte darf sofort und zudem in dem Sachverständigengutachten benannten Restwert veräußern..

Auch der Themenkomplex „Restwert“ wird von den zur Zahlung verpflichtet Versicherern immer wieder genutzt, um die Ansprüche des Geschädigten, wie gesagt unberechtigt, zu kürzen. Geschädigte sollten daher nicht auf ihre Rechte verzichten und erforderlichenfalls die Ansprüche einklagen.