Dass nach einem Unfall die juristische Aufarbeitung nicht in die Hände einer Kfz-Werkstatt gehört, liegt eigentlich auf der Hand. Ganz ehrlich: ich kann Ihnen auch nicht empfehlen, Ihr Auto bei mir zur Reparatur zu geben.
Allerdings gibt es immer wieder Werkstätten oder Autohäuser, die mit diesem Service der Unfallregulierung auf ganzer Linie werben. Hier wird dann die Abrechnung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung angeboten und angeblich „vollständig abgerechnet“. Oft genug sagt der Kunde aus Bequemlichkeit oder Unwissenheit ja zu diesem Angebot. Man lässt halt alles in einer Hand. Die traurige Wahrheit ist: In letzter Zeit stellen wir in unserer Kanzlei eine Zunahme von Mandatseingängen fest, die aus solchen Geschäftsbesorgungsverträgen resultieren und die für die Kunden tief enttäuschend verliefen.
Nicht um einen Marktanteil zu verteidigen, sondern aus ehrlicher Besorgnis um das Geld der Kunden möchte ich heute eindringlich davor warnen, diesen Service von Werkstätten in Anspruch zu nehmen. Wir erleben es einfach zu häufig, dass der Kunde hier echten Schaden nimmt. Ein wirklich so geschehener Fall: die Kundin (unsere spätere Mandantin) hatte einen Leasingwagen. Nach einem unverschuldeten Unfall versäumte es das umfassend betraute Autohaus als Leasinggeber, den entstandenen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Doch es kam noch dicker: Bei der Rückgabe des Fahrzeuges am Ende der Leasingzeit hielt dasselbe Autohaus der Kundin diese Wertminderung vor und bat sie zur Kasse! Kaum zu glauben, aber wahr.
Hinzu kommt, dass das Werben mit diesem „umfassenden Schadensmanagement“ durch eine Kfz-Werkstatt einen Verstoß gegen § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) i.V.m. dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Dieser Verstoß ist strafbewehrt. Aber darauf kommt es mir gar nicht an, denn man sollte auch ohne Strafgesetze zu diesen zwei wichtigen Erkenntnissen kommen: Für eine wirklich umfassende und zutreffende Unfallregulierung müssen Sie zu einem Anwalt. Und geben Sie uns Anwälten bloß keinen Reparaturauftrag!