Nach einer halsbrecherischen Wettfahrt mit tödlichem Ausgang müssen Autofahrer, die sich mit so genannten getunten Autos illegale Rennen liefern, mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (A.Z. BGH StR 328/08 – Urteil vom 20.11.2008) haben sich zwei Männer, die mit einem getunten Golf und einem Porsche Carrera ein Rennen lieferten, auch wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Bei einem Unfall auf der Fahrt war einer der Beifahrer ums Leben gekommen. Der BGH verschärfte mit seiner Entscheidung den Schuldspruch des Landgerichts (LG) Konstanz, das nur auf vorsätzliche Gefährdung im Straßenverkehr erkannt hatte. Das Landgericht, das gegen die Fahrer eineinhalb Jahre auf Bewährung verhängt hatte, muss nun erneut über die Höhe der Strafe entscheiden. Ob die Täter ein weiteres Mal mit Bewährung rechnen dürfen, ist nach dem BGH-Urteil äußerst fraglich. Damit solche Strafen auf mögliche Nachahmer abschreckend wirken, sollte die Haft hier nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, mahnte der BGH bei der Urteilsverkündung. „Der Senat sieht mit Besorgnis, dass diese Mutproben zunehmen.“ Deshalb dürften solche Aktionen nicht hingenommen werden – schon gar nicht, wenn auch Unbeteiligte gefährdet würden. In dem Revisionsprozess ging es um die Frage, ob eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung deshalb ausscheidet, weil sich der Beifahrer freiwillig dem Risiko eines Unfalls ausgesetzt hatte. Der Beifahrer des einen verunfallten Fahrzeugs hatte sich nicht angeschnallt. Laut BGH hat der Beifahrer zwar das Risiko in Kauf genommen, das ein solches Rennen mit sich bringt. Allerdings ist laut BGH eine Einwilligung in eine „konkrete Todesgefahr“ rechtlich nicht möglich. Allein der Fahrer habe die Möglichkeit, die Aktion abzubrechen. Damit sei er auch strafrechtlich verantwortlich.