Kollision mit Zug: Kein Schmerzensgeld!

Bei jedem Verkehrsunfall sind die strafrechtlichen und die zivilrechtlichen Folgen streng zu trennen. Wenn diese gedankliche Trennung nicht vollzogen wird, ist es unmöglich, zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen. Der nachfolgende Bericht von einem Zivilrechtsstreit ist hierfür ein anschauliches Beispiel. Denn dass der Kraftfahrer in diesem Falle ordnungswidrig bzw. sogar strafbar gehandelt hatte, kann nicht bestritten werden. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass er nicht auch eigene zivilrechtliche Ansprüche verfolgen kann. Die strafrechtliche und zivilrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes ist nach völlig unterschiedlichen rechtlichen Maßgaben zu beurteilen.

Insbesondere kommt es bei den Zivilurteilen sehr häufig zur Bildung einer „Quote“. Das bedeutet, dass jeder der Unfallbeteiligten einen Teil der Haftung auferlegt bekommt. Dies ist ein gravierender Unterschied zum Bußgeld- bzw. Strafverfahren: hier heißt es ja nur „war er´s, oder war er´s nicht?“.

Folgender Sachverhalt ist also kürzlich vom Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 19. Juni 14 (AZ: 1 U 113/13) entschieden worden: Der Fahrer eines Kleintransporters versuchte, einen unbeschrankten Bahnübergang zu überqueren. Dabei kollidierte er mit einem Güterzug mit 30 Waggons, den er übersehen hatte. Der Zug schleifte den Transporter rund 50 Meter mit. Der Fahrer erlitt dabei schwerste Verletzungen. Er forderte im Prozess die Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 30.000,-. Hierbei hatte er sein eigenes Mitverschulden bei 60 Prozent veranschlagt, so dass 40 Prozent des erlittenen Schadens eingeklagt wurden.

Das Gericht sah KEINEN Raum für eine Mithaftung der Bahngesellschaft. Der Transporterfahrer habe den Schaden komplett alleine zu tragen, da er den Unfall ganz überwiegend selbst verursacht habe. Er hätte vor dem Überqueren der Geleise in jedem Falle halten müssen. Dennoch habe er versucht, unter grober Verletzung des Vorfahrtsrechts des Zuges den Bahnübergang zu passieren. Ein Verschulden des Zugführers sei nicht ansatzweise festzustellen. Dieser habe insbesondere die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit am Bahnübergang von 25 km/h nicht überschritten. Für den Straßenverkehr gelte eine Höchstgeschwindigkeit von zehn km/h. Heranfahrende Fahrzeuge seien deshalb rechtzeitig vor dem Überqueren des Bahnübergangs zu erkennen. Hinzu kam erschwerend, dass der Autofahrer den Bahnübergang gut kenne, da er ihn regelmäßig überquere.

Dieses Urteil ist aus meiner Sicht, auch wenn es zu Lasten des Anspruchstellers ausfiel, völlig nachvollziehbar und zutreffend. Es gibt nun einmal nicht in jeder Lebenssituation jemanden, der einem die Ansprüche ersetzt. Manchmal hat man einfach auch Pech gehabt und muss seinen Schaden selber tragen.

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