Krankenwagen als Unfallgegner

Ein Kraftfahrer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, ihm werde Platz gemacht und zum Überholen ansetzen, wenn der vor ihm fahrende Pkw langsamer wird und nach rechts zieht. Vielmehr lohnt sich in jedem Fall ein Kontrollblick in den Rückspiegel. Es könnte sich ja zum Beispiel ein Einsatzfahrzeug der Polizei oder der Feuerwehr nähern. Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg (Aktenzeichen: 11 O 590/08 – Urteil vom 10.12.2008) entschiedener Fall, bei dem eine Autofahrerin in einer derartigen Situation nach links zog und mit einem Krankentransporter kollidierte, der sich mit Blaulicht näherte. So musste die Kfz-Haftpflichtversicherung der Frau allein für den Schaden aufkommen. Der genaue Sachverhalt: Die Klägerin war in einer Autobahnbaustelle unterwegs. Ein vor ihr fahrendes Fahrzeug orientierte sich zum rechten Fahrbahnrand und verlangsamte die Geschwindigkeit deutlich. Als die Klägerin nach links ausscherte, um zu überholen, stieß sie mit dem von hinten kommenden Krankenwagen zusammen, mit dem gerade ein Patient in ein Krankenhaus gebracht werden sollte. Die Klägerin war der Auffassung, dass den Krankenwagenfahrer ein hälftiges Mitverschulden treffe. Das sah das Landgericht Coburg ganz anders. Nach Durchführung der Zeugenvernehmung im Prozess stand fest, dass der Krankenwagen zum Unfallzeitpunkt mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs war. Als so genanntes Wegerechtsfahrzeug kam ihm deshalb ein Anspruch auf „freie Bahn“ zu. Der vor der Klägerin Fahrende hatte die Sonderzeichen auch bemerkt und genau deshalb nämlich abgebremst – anders als die Klägerin. Sie hatte vor dem Ausscheren nicht in den Rückspiegel gesehen und außerdem auch den Blinker nicht betätigt, so dass der Fahrer des Sanitätsautos den Unfall nicht verhindern konnte. Die Klägerin musste daher ihren Schaden (rund 3.000 Euro) selbst tragen und ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden am Krankenwagen (rund 10.000 Euro) aufkommen.

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