Mitverschulden eines Schulkindes

Ein elfjähriges Kind, das trotz roter Ampel eine Kreuzung überquert, um seinen Schulbus zu erreichen, kann bei einem Verkehrsunfall eine Mitschuld von bis zu 70 Prozent treffen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Hamburg. Ein elfjähriges Mädchen war auf dem Weg zur Schule, als es auf einer Kreuzung mit einem Transporter zusammenstieß. Das Kind wurde dabei schwer verletzt. Der Fahrer des Transporters kam von der Straße ab und kollidierte mit einem Baum. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.
Das Mädchen, das sich später nur noch ungenau erinnerte, erklärte, es habe noch bei Grün die Fahrbahn betreten, habe sich dann beeilen müssen, da einerseits die Ampel auf Rot umschaltete, andererseits schon der Bus an der Bushaltestelle stand. Nach ihrer Meinung hätte der Fahrer des Transporters sie sehen müssen. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und zudem die für ihn noch rote Ampel missachtet habe. Aufgrund der schweren Verletzungen habe sie lange Zeit im Krankenhaus bleiben müssen und die Versetzung in die nächst höhere Klasse nicht geschafft. Sie verklagte den Fahrer auf Schmerzensgeld. Die Richter stimmten dem Anspruch auf Schmerzensgeld zwar zu, da der Fahrer allein schon wegen der so genannten Betriebsgefahr des Fahrzeugs hafte. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings sei ein Mitverschulden des Mädchens zu berücksichtigen. Das liege hier bei 70 Prozent. Die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen und mehrere Zeugenaussagen habe ergeben, dass der Fahrer des Transporters weder zu schnell gefahren sei, noch eine rote Ampel übersehen habe. Somit sei das Mädchen entgegen seiner Aussage über die Kreuzung gelaufen, als die Fußgängerampel bereits rot zeigte.
Bei Kindern im Straßenverkehr ist immer besondere Vorsicht geboten. Mein Tipp: Direkt nach einem Unfall sollten Sie an der Unfallstelle keinerlei Angaben machen. So vermeiden Sie vorschnelle Schuldeingeständnisse. Rufen Sie uns an, unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Sache. In der Regel erhalten Sie noch am gleichen Werktag einen Termin in der Kanzlei. Ganz wichtig: Lösen Sie nicht vorschnell und ohne Not Aufträge für Sachverständigengutachten, Abschleppdienst und andere Dienstleister aus.

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