Wenn in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gleich mehrere Gutachten eingeholt werden, muss der Versicherer, mit dem der Betroffene einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat, diese sämtlich bezahlen. In einem vom AG Kirchhain am 30.4.15 zum A.Z. 7 C 522/14 entschiedenen Fall halt dies sowohl für ein vor dem Gerichtstermin eingeholtes Privatgutachten, als auch für ein im Wege der Beweiserhebung durch das Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten, als auch für eine sachverständige Überprüfung desselben. Insgesamt hatte der Rechtsschutzversicherer damit insgesamt drei (!) Gutachten für den Betroffenen zu bezahlen, bevor dieser freigesprochen wurde. Diese Kostentragungspflicht ist durch den BGH seit langem gebilligt worden (vgl. u.a. BGH NJW 2012, 3023-3031). Denn der Wortlaut der maßgeblichen Versicherungsbedingung (hier: § 2 IIe ARB 75) sieht keine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Gutachten vor. Wenn die Einholung aus Sicht der Verteidigung erforderlich war, dann ist es aus der Versicherung auch zu bezahlen. Dies gilt auch für eine sachverständige Überprüfung eines vom Gericht eingeholten Gutachtens. Denn auch ein solches gerichtliches Gutachten kann Fehler aufweisen.
Eine zutreffende Entscheidung, wie ich meine. Denn wenn Rechtsschutzversicherungen schon vollmundig verkauft werden („Ihr gutes Recht“….“Anwalts Liebling“), dann soll aus ihnen auch die vollständige Verteidigung bezahlt werden. Das muss auch geltend, wenn es mal teuer wird. Ein deutliches Signal an Advocard & co.!