Nochmalige Klarstellung: EU-Führerschein gültig trotz MPU

Es gab nun eine nochmalige Klarstellung aus Luxemburg. Der EU-Führerschein ist in Deutschland gültig trotz MPU. Also in den Fällen, in denen in Deutschland vor Neuerteilung eine MPU zu absolvieren wäre.

Als ob es nicht schon oft genug verhandelt wurde: das, was wir bei unseren telefonischen Beratungen, auf unserem YouTube-Kanal und unseren Mandanten vor Ort seit einigen Jahren immer wieder bestätigen, stellt nun auch der EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) mit seiner Pressemitteilung Nr. 70/21 vom 29. April 2021 Luxemburg, u.a. nochmals klar: ein legal im EU-Ausland erworbener Führerschein ist gültig, auch wenn deutsche Behörden eine MPU (umgangssprachlich als „Idiotentest“ bezeichnet) vor Neuerteilung angeordnet haben. In der Pressemitteilung heißt es unter anderem:

„Wenn dem Betroffenen nach dem Ablauf der Sperrfrist in seinem Wohnsitzmit-gliedstaat ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, darf die Anerkennung von dessen Gültigkeit nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden. In einer solchen Situation ist nämlich die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat geahndete Fahruntauglichkeit durch die von einem anderen Mitgliedstaat …Ausstellung eines Führer-scheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben, wobei der Ausstellermitgliedsstaat bei dieser Gelegenheit prüfen muss, ob der Bewerber die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt.“

Die gesetzlichen Mindestanforderungen und Eignungsvoraussetzungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis sind in den EU-Staaten unterschiedlich gestaltet, meist weniger kompliziert als in Deutschland– sprich: ohne vorheriges medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU).

In sehr vielen deutschen Amtsstuben der Führerscheinstellen hakt die Akzeptanz dessen aber noch gewaltig. Hier wird regelmäßig an der Zulässigkeit der völlig legal im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis gezweifelt. Dies ist natürlich völlig unberechtigt, weil eine außerhalb einer Sperrfrist erworbene ausländische EU-Fahrerlaubnis in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennungsverpflichtung aller EU-Mitgliedsstaaten muss dies dementsprechend auch von den deutschen Behörden so akzeptiert werden.

Sie sehen, dass es für den Laien spätestens hier schwierig wird.

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Dr. Hartmann & Partner, Rechtsanwalt in Oranienburg