Immer wieder gibt es Fragen zu dem Thema EU-Führerschein. Insbesondere: Wie sieht es mit der Gültigkeit in Deutschland aus, wenn hier noch die MPU offen ist?
Immer mehr Bundesbürger, die in Deutschland die Fahrerlaubnis verloren haben, interessieren sich für den EU-Führerschein. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die die Fahrerlaubnis wegen eines Verkehrsdeliktes im Zusammenhang mit Alkohol verloren haben und die keine MPU machen wollen oder können. Dieser Beitrag soll klarstellen, in welchen Fällen die EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gültigkeit hat.
In der Bundesrepublik ist für die Neuerteilung nach Führerscheinverlust oftmals erforderlich, sich einer MPU („Idiotentest“) zu unterziehen. Weil dies in anderen Mitgliedsstaaten der EU nicht der Fall ist, ist es zu einem regelrechten Führerscheintourismus, z. B. nach Polen und in andere Länder gekommen. Denn hier kann der Führerschein auch ohne nachgewiesene MPU wieder erlangt werden. Hiermit haben sich die deutschen Gerichte (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.12, Az. III-3 RVs 46/12) und in letzter Instanz auch der EuGH mehrfach befasst. Ergebnis: Es besteht Gültigkeit in Deutschland, auch wenn hier noch die MPU offen ist.
Das gilt zumindest derzeit, unter dem Geltungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Ob sich daran durch die 4. EU-Führerscheinrichtline, die derzeit beraten wird, etwas ändert, ist derzeit offen.
In seinem Urteil vom 26.04.2012 hat der EuGH (Az. C-419/10) beispielsweise ausdrücklich bestätigt, dass im Ausland neu erworbene EU-Führerscheine unbedingt anzuerkennen sind, auch wenn in Deutschland eine MPU-Auflage angeordnet wurde. Wichtig für die Anerkennung des EU-Führerscheins ist es jedoch, dass die Anforderungen, die zur Erteilung des ausländischen Führerscheins erforderlich sind, eingehalten werden.
Der Antragsteller muss bei Erteilung des ausländischen EU-Führerscheins seinen Wohnsitz mit gültiger Meldeadresse (Wohnsitzprinzip) im den EU-Führerschein ausstellenden EU/EWR-Mitgliedsstaat gehabt haben. Die Meldefrist von 6 Monaten (auch 185-Tage-Regelung genannt) ist zu beachten. Außerdem muss eine etwaige Führerschein-Sperrfrist einer deutschen Behörde bei Erteilung des EU-Führerscheins abgelaufen sein. Besonders schön ist hier die Begründung.: Mit diesem Urteil vom 26.04.2012 machte der EuGH deutlich, dass die uneingeschränkte Mobilität innerhalb der Europäischen Union einen hohen Stellenwert und dass anderslautendes nationales Recht zurückzutreten hat.
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