Nutzungsausfall auch bei älteren Fahrzeugen fordern!

Für Geschädigte nach einem Verkehrsunfall gilt: Auch wenn es die Versicherer zunächst ablehnen; Sie sollten den Nutzungsausfall für jeden einzelnen Tag des Ausfalls auch bei älteren Fahrzeugen bzw. einem älteren Auto fordern!

Auch bei der Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeugs mit Vorschäden und einer Laufleistung von annähernd 200.000 km ist der Nutzungsausfall nach der offiziell hierfür geltenden Tabelle anzusetzen. Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenabstufung nach dieser Tabelle erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten. Und nicht angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden.

Dies entschied das Amtsgericht Solingen in einem Urteil vom 30.6.2016 (Aktenzeichen 14 C 33/16). Das Gericht hat seiner Schätzung des Nutzungsausfalls die genannte Tabelle (Tabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner) zu Grunde gelegt. Es hat aufgrund des Fahrzeugalters von 19 Jahren eine Herabstufung um zwei Stufen in die Gruppe C (von der Gruppe E) vorgenommen. Danach war immerhin noch ein Tagessatz von 35 € pro Tag zu zahlen.

Nutzungsausfall Auto: Weitere Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten

Eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs ist jedoch nicht geboten. Anders als es hier die Versicherung vertreten hat. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Eine Herabstufung erfolgt, um den technischen Fortschritt und den Komfort-und Sicherheitszuwachs auszugleichen. Auch ist vorliegend eine weitere Reduzierung nicht aufgrund der bestehenden Vorschäden anzunehmen. Denn bei den beschriebenen Vorschäden handelte es sich nicht um solche, die den Nutzungswert einschränken. Beispielsweise bei einer undichten Frontscheibe oder einem undichten Verdeck läge der Fall möglicherweise anders. Vorliegend hätten diese Vorschäden aber den Nutzungswert für den Fahrer nicht fühlbar beeinträchtigt. Der Versicherer wurde somit in der genannten Höhe zur Zahlung verurteilt.