Mitzieheffekt rote Ampel: Heute geht es um ein Thema, das eine weit verbreitete Rechtfertigung für einen Rotlichtverstoß betrifft. Die Rede ist von der roten Ampel und dem „Mitzieheffekt“.
Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Beschluss vom 20.11.2018 (Aktenzeichen 3 WS (B) 247/18 – 162 Ss 123/18) mit dem sogenannten Mitzieheffekt bei einem Rotlichtverstoß zu befassen gehabt.
Rote Ampel: Das Gericht stellte fest, dass ein Mitzieheffekt den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß dann verringern kann; wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Ampel anhält, dann aber (zum Beispiel veranlasst durch das anfahren anderer Verkehrsteilnehmer) unter Nichtbeachtung des Rotlichts losfährt (sogenannte „Sog-Wirkung“).
Der Betroffene könne sich aber grundsätzlich nicht darauf berufen, dass er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Vor allem, wenn er das wirkte Regelfahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert hat.
Missachtung des Rotlichts – Fahrverbot droht
Vorliegend kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die Missachtung des schon mehr als 1 Sekunde andauernden Rotlichts zu den Ordnungswidrigkeiten gehört, bei denen regelmäßig Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt. Eine Ausnahme vom Fahrverbot sei vorliegend auch nicht gerechtfertigt. Diese „Bindung der Sanktionspraxis“ (was für ein Wort!) diene der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer. Und auch der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen.
Hieran ändere vorliegend auch nicht der sogenannte Mitzieheffekt etwas. Den der Betroffene vorliegend für sich ins Feld geführt hat. Es handele sich nicht um einen Fall, der die Regelanwendung unberechtigt erscheinen lassen könnte. (Wie vom OLG Hamm in der Entscheidung MDR 2000,519 entschieden.) Hiermit seien nämlich grundsätzlich nur die Fälle gemeint, in denen der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer wieder losfährt. Wenn man sich aufs Verhalten bzw. die Einschätzung seines Vordermannes verlässt, könne im Grundfall nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden.
Warum in diesen Fällen oftmals so erbittert gekämpft wird? Ganz einfach, es geht um den Führerschein. Auch ein einmonatiges Fahrverbot, wie hier, kann eine erhebliche Einschränkung für die Berufstätigkeit des Betroffenen oder auch Nachteile im privaten Bereich, je nach Wohnlage, bedeuten.
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