Nutzungsausfall über lange Zeiträume

Nach einem Unfall kann der Geschädigte wählen, ob er einen Mietwagen nimmt, oder sich eine entsprechende Geldsumme pro Tag auszahlen lässt (Nutzungsausfall). Über einen langen Zeitraum kann dieser Tagessatz (je nach Pkw zwischen € 35,- und € 90,-) insbesondere dann verlangt werden, wenn der Geschädigte seine fehlende finanzielle Möglichkeit zur Reparaturfinanzierung darlegen kann.

Bestimmte Gerichte, insbesondere im Rheinland, entscheiden hierbei sehr geschädigtenfreundlich. Danach kann ein durch einen Unfall Geschädigter Nutzungsausfall über die Zeitangaben im Sachverständigengutachten hinaus verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er finanziell nicht in der Lage war, die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.11.2009, I-1 U 14/09; Urteil v. 29.10.2001, 1 U 211/00; LG Wuppertal, 3 O 111/08). Grundsätzlich ist von einer Pflicht des Geschädigten auszugehen, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten (sog. Schadensminderungspflicht). Zeigt der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung an, dass er finanziell nicht in der Lage ist einen Fahrzeugersatz zu beschaffen, dann reicht dies grundsätzlich nach der genannten Rechtsprechung aus, den Vorwurf der Schadensminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein, auszuräumen. Es ist dann das Risiko des Schädigers bzw. der Versicherung, wie hoch der Nutzungsausfall ausfällt (im o.g. OLG-Fall waren es sage und schreibe 337 Tage und damit eine Summe von über € 12.000,-!).

Die Versicherung kann diesen Schaden durch Vorschussleistungen abwenden. Dann hätte sie Liquidität beim Geschädigten herbeigeführt, so dass dieser sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen kann. Im zuvor beschriebenen Fall hätte die Versicherung somit gut daran getan, schnell zu zahlen.