Was tun bei Einleitung eines Strafverfahrens?

Nach einem Verkehrsverstoß: Was tun bei Einleitung eines Strafverfahrens? Gerade im Bereich des Strafrechts, in dem nahezu jede Entscheidung des Gerichts oder der Verfolgungsbehörde unmittelbare Auswirkung auf die persönliche Freiheit, den Führerschein oder das Vermögen des Beschuldigten hat, sind überlegte Entscheidungen gefragt. Eine qualifizierte Verteidigung beginnt nicht erst im Gerichtssaal, sondern weitaus früher. Das größte Spektrum an Verteidigungsmitteln steht dem Strafverteidiger dann zu, wenn sich der Mandant gegenüber der Polizei zur Sache selbst nicht eingelassen hat. Hier gilt der aus dem Fernsehen bekannte Satz: „Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!“ Vor einer Einlassung ist auf jeden Fall der Aktenbestand nebst der jeweiligen Beweise zu überprüfen. Erst dann kann beurteilt werden, ob eine Einlassung durch den Beschuldigten sinnvoll ist, oder auch nicht. Insbesondere bei Verfahren mit komplexen Sachverhalten oder umfangreichen Ermittlungsergebnissen wie z. B. bei Telefonüberwachungen, Observationen und dergleichen ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beweisermittlung und der Beweisergebnisse durch den Strafverteidiger erforderlich. Ebenso ist es wichtig, dass der Strafverteidiger auf die jeweilige Verfahrenssituation spontan reagiert. Aber auch bei der Beschlagnahme von Führerscheinen gilt Entsprechendes.

Wie das Strafrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten setzt auch das Führerscheinrecht, insbesondere in Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Wiedererteilung unter Auflage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), fundierte Fachkenntnisse voraus. Die Fahrerlaubnis und auch der Führerschein sind derzeit mit die wichtigsten Wirtschaftsgüter im allgemeinen Berufsleben. Sie sind nahezu für jedermann unverzichtbar, um sich Flexibilität und Mobilität zu erhalten. Gefährden Sie diese daher nicht durch unüberlegte Handlungen, wenn es zur Einleitung eines Verfahrens gegen Sie kommt.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).