Wer haftet bei Kollision durch eine geöffnete Fahrzeugtür? Das ist heute unser Thema.
Sich plötzlich öffnende oder offen stehende Autotüren sind im Straßenverkehr immer wieder die Ursache für Unfälle und Ärgernisse. Sei es beispielsweise, weil Verkehrsteilnehmer beim ein- oder aussteigen oder beim be- oder entladen, durch Telefon oder Kopfhörer abgelenkt und unaufmerksamer sind. Oder auch, weil der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer den Seitenabstand falsch einschätzt oder ebenfalls unaufmerksam ist. Glücklicherweise entstehen oftmals nur kleinere Blechschäden. Doch das ist häufig kein Grund, froh zu sein, dass nicht Schlimmeres passiert ist. Vielmehr wird in der Folge auf „Teufel komm raus“ versucht, ganz genau zu klären: Wer hat wieviel Schuld? Wer muss haften? Wie viele Zentimeter betrug der Seitenabstand? Um die Fragen Verschulden, Mitverschulden, Schadensersatz werden zum Teil jahrelange Prozesse bis zum Obersten Gericht geführt. Für die einen ist es verschwendete Lebenszeit, für die anderen ist es das Durchsetzen ihrer Rechtsansprüche. Das entscheidet Jeder für sich.
So musste vor dem Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG, Az.: 3 U 16/24, vom 05.07.2024) der Senat darüber entscheiden, wer wegen einer Kollision durch eine geöffnete Fahrzeugtür haften muss.
Das Fahrzeug der Beklagten (Fiat Panda) stand in einer Parkbucht. Da sie kein herannahendes Fahrzeug gesehen haben will, öffnete sie die hintere Fahrzeugtür, um etwas in das Fahrzeug zu laden. Die Gegenseite (der Kläger) fuhr mit seinem VW Golf auf dem rechten Fahrstreifen und wollte an dem geöffneten Fahrzeug vorbeifahren. Er behauptete, dass die Beklagte die Tür kurz vor der Kollision noch weiter geöffnet habe und es nur dadurch zum Unfall kam. Dies stritt die Beklagte ab und gab an, dass der Kläger vielmehr den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten habe (§ 14 StVO, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen). Der genaue Unfallhergang blieb strittig. Die Frage, wer denn nun für den Unfall haften muss, wurde wie folgt entschieden: Weil der Unfallherhang, insbesondere die Situation der Türöffnung unklar blieben, wurde im Rahmen der Haftungsabwägung die Haftung auf Kläger und Beklagte verteilt (Haftungsverteilung 50 %). Die Kosten der ersten Instanz mussten die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 % tragen.
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.ra-hartmann.de