Polizeifahrzeug: mit Blaulicht bei Rot über die Ampel erlaubt?

Häufig sieht man Polizeifahrzeuge bei jeder Ampelfarbe, und gerne bei „rot“, mit Blaulicht und Martinshorn über Ampelkreuzungen fahren. Als Autofahrer hält man dann schön an und geht davon aus, dass schon alles seine Richtigkeit hat. Aber ist das eigentlich so? Und: darf die Polizei alles?

Klare Antwort: nein, ganz und gar nicht! Und bei einem Unfall mit dem Polizeifahrzeug kommt es dann „zum Schwure“ darüber, ob das Überfahren des Rotlichtes gerechtfertigt war. Es wird behördlicherseits in aller Regel lediglich im Schadensfall darauf hingewiesen, dass neben dem Martinshorn auch das Blaulicht aktiviert gewesen sei und der Fahrer dementsprechend das Rotlicht missachten durfte. Dies ist so aber nicht ausreichend. Nach § 38 I S.1 StVO darf nämlich blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur dann verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwende, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Das bedeutet, dass längst nicht jede Einsatzfahrt eines Polizeifahrzeuges das Überfahren des Rotlichtes rechtfertigt. Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 38 I S.1 StVO vorliegen, ist nicht jedes Überfahren der Ampel bei Rotlicht erlaubt. Es gibt nämlich noch den § 35 VIII StVO, nach dem Sonderrechte (Blaulicht, Martinshorn) nur unter „gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung“ ausgeübt werden.

Dies bedeutet konkret, dass der Polizist am Steuer bei Rotlicht nur dann einfahren darf, wenn er sich hierbei sorgfältig und vorsichtig in die Kreuzung hineintastet: hierbei muss er die Geschwindigkeit auf unter 20 km/h reduzieren, was erfahrungsgemäß sehr häufig nicht der Fall ist.

Dies ist ein schönes Beispiel dafür, dass Polizeibeamte eben nicht „alles dürfen“. Polizisten haben beim Fahren eines Kraftfahrzeuges keinen Freifahrtsschein. Zusammenfassend: Zum einen ist in diesen Fällen nach dem Anlass der Einsatzfahrt genau zu fragen. Aber selbst wenn ein solcher Anlass vorlag, ist die Geschwindigkeit in einem erheblichen Umfang, nämlich auf unter 20 km/h, zu reduzieren. Und seien wir ehrlich, dies geschieht in der Regel nicht.