Die „Dashcam-Entscheidung“ des BGH

Die sogenannte Dashcam-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat für einige Aufmerksamkeit gesorgt. Man erhoffte sich eine Klärung der brisanten Grundfrage Datenschutz vs. Beweissicherung. Doch ist nun wirklich „alles klar“?

Heiß in der Diskussion war nämlich in der Vergangenheit der Umgang mit Dashcams im öffentlichen Straßenverkehr. Die Rechtsprechung war uneinheitlich bei der Frage, ob die Aufnahmen einer Dashcam im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden können. Nunmehr lag die Frage dem Bundesgerichtshof (BGH) vor. Eine solche Dashcam kann nämlich ein wichtiges Beweismittel sein. Manche dieser Geräte können sogar eine Rundumsicht um das Fahrzeug erzeugen. So können von einem Verkehrsunfall glasklare Aufnahmen erstellt werden, die im späteren Zivilprozess das Unfallgeschehen aufklären können.

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Dashcam-Aufnahmen einen Datenschutzverstoß darstellen. Dennoch aber, so der BGH, sei die Videoaufnahme als Beweismittel im Zivilprozess zuzulassen. Aus der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Aufnahmefolge folge nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Im Ergebnis wurde daher die Aufnahme der Dashcam zugunsten des geschädigten Verkehrsteilnehmers verwertet! Dem Beweissicherungsinteresse kommt in Unfallsachen nach Auffassung des BGH (wie auch zuvor der meisten Gerichte) ein wesentliches Gewicht zu. Bei Verneinung einer Beweisverwertung wäre die Rechtsprechung gezwungen, sehenden Auges eine von der materiellen Wahrheit abweichende Entscheidung zu treffen. Wenn daher nur kurzzeitig, anlassbezogen aufgezeichnet wird, ist die Aufnahme der eingesetzten Dashcam zulässig.

Unsicherheiten bestehen aber weiterhin im Zusammenhang mit Unfällen im ruhenden Verkehr, soweit die Kamera dauerhaft mitläuft. Vor allem, wenn sich der Unfall nicht im öffentlichen Verkehrsraum ereignet, sondern zum Beispiel auf einem Parkplatz oder einem Privatgrundstück, dürfte die Entscheidung möglicherweise nach der durch den BGH angesprochenen Interessenabwägung zu einem negativen Ergebnis für den Filmenden führen.

Was kann man sich also merken? Die Aufnahme sollte grundsätzlich nur so lang wie gerade erforderlich sein. Es empfiehlt sich, die Kamera grundsätzlich nur in der Form zu betreiben, dass sie erst bei einem Unfall, einer starken Verzögerung des Fahrzeuges oder durch manuelle Auslösung aufgezeichnet. So ist sichergestellt, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners und auch aller unbeteiligten möglichst niedrigschwellig ausfällt.

Weiterhin ist zu beachten, dass Aufnahmen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden sollten. Die Aufnahmen sollten nur zur Durchführung eigener Ansprüche verwendet werden. Eine Veröffentlichung (zum Beispiel im Internet) ist nicht gestattet und erhöht das Risiko einer Ahndung durch die Behörden. Sofern bei der Unfallrekonstruktion ein Sachverständiger hinzugezogen wird, sollte diesem Sachverständigen selbstverständlich die Dashcam-Aufnahme zugänglich gemacht werden.

Insgesamt ist aber der Beweissicherung durch Dashcams durch die Entscheidung des BGH grundsätzlich der Weg geöffnet worden.