Heute soll es um einen Parkplatzunfall mit einem Neuwagen (Pkw) gehen. Ein in zweifacher Hinsicht bemerkenswertes Urteil hat nämlich das Amtsgericht Bremerhaven am 24.10.18 gefällt (A.Z.: 56 C 308/17).
Zum einen wurde die Versicherung verurteilt, eine Wertminderung von insgesamt € 6.000,- zu zahlen, obwohl der Kläger für ein Neufahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt lediglich 450 km gelaufen war, lediglich € 67.840,77 bezahlt hatte, während es einen Wert von € 86.000,- hatte.
Wie das geht? Ganz einfach, der Kläger hatte einen Mitarbeiterrabatt des Herstellers bekommen. Dieser Rabatt habe, so das Gericht, bei der Schadensberechnung außen vor zu bleiben. Mit anderen Worten, der Kläger wurde so behandelt, als hätte er den Wert von € 86.000,- auch tatsächlich bezahlt. Obwohl er fast € 20.000,- weniger für das Fahrzeug berappen musst. Sie finden das merkwürdig? Ich nicht. Denn es steckt die Überlegung dahinter, dass der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) schließlich nicht davon profitieren soll, dass der Geschädigte durch Verhandlungsgeschick o.Ä. einen geringeren Preis bezahlt hat. Denn das ist ja nun nicht der Verdienst des Schädigers gewesen. So gesehen logisch, oder?
Doch es ging weiter. Die Versicherung hat in diesem Falle wirklich übel Haue bekommen. Und zwar handelte es sich um einen Parkplatzunfall, bei dem beide Fahrzeuge in Bewegung waren. In der Regel wird in diesen Fällen eine Haftungsteilung vorgenommen. Und das Gericht stellte dann auch fest: Unabwendbar (§ 17 III StVG) war der Unfall für den Kläger nicht. Trotzdem wurde die Beklagtenseite voll verurteilt. Das wäre ohne anwaltliche Vertretung sicherlich nicht so gelaufen.
Und zwar treffe im Rahmen der sodann anzunehmenden Gesamtabwägung der Verursachungsbeiträge die Beklagtenseite trotzdem die Gesamthaftung. Gestützt auf § 17 I und II StVG gelte folgende Überlegung: Wer rückwärts fährt, hat nach § 9 V StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Nur ein mit Gewissheit freier Raum dürfe befahren werden. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet dann alleine.
So war es hier. Es kam damit gar nicht darauf an, ob das klägerische Fahrzeug gestanden hat, als es zur Kollision kam – so wie der Kläger behauptet hatte. Da das Fahrzeug maximal 10 km/h schnell war (dies hatte der Sachverständige festgestellt), war keine Mitverursachung gegeben, auch nicht in Höhe der Betriebsgefahr. Denn der Beklagte habe „nahezu keinen Anhalteweg gehabt“.
Was halten Sie von dieser Entscheidung? Schreiben Sie mir gerne Ihre Meinung über www.ra-hartmann.de. Hier nochmals die Fundstelle: AG Bremerhaven, Urteil vom 24.10.18; A.Z.: 56 C 308/17.